Service Was das neue Pauschalreiserecht bedeutet

Weil immer mehr Menschen sich ihre Urlaubsreise individuell im Internet zusammenstellen, gilt ab Sommer 2018 ein neues Reiserecht. Online-Buchungen werden dadurch besser abgesichert. Doch das Gesetz bringt auch Nachteile.

Ab Sommer 2018 tritt die Umsetzung der neuen EU-Pauschalreiserichtlinie in Deutschland in Kraft. Der Hintergrund: Immer mehr Menschen buchen keine klassischen Pauschalreisen bei einem Veranstalter mehr, sondern stellen sich ihren Urlaub im Internet selbst zusammen. Der bisherige Rechtsrahmen aus dem Jahr 1990 wurde darum angepasst. Das ändert sich konkret:

Verbundene Reiseleistung Bisher vermittelten Reisebüros und Online-Portale entweder fertige Pauschalpakete eines Reiseveranstalters oder einzelne Leistungen wie Flug, Hotel und Mietwagen. Die Pauschalreise ist gut abgesichert: Unter anderem lässt sich bei Mängeln nachträglich der Preis mindern. Individualreisende haben diese Rechte so nicht. Neu ist nun eine dritte Kategorie: die vermittelte verbundene Reiseleistung.

Sie liegt vor, wenn der Anbieter dem Urlauber mindestens zwei verschiedene Leistungen für die Reise verkauft und dabei verschiedene Rechnungen entstehen. Die einzelne Leistung muss mindestens 25 Prozent des Gesamtpreises ausmachen. "Die einzige Neuerung ist hier, dass der Vermittler in diesem Fall eine eigene Insolvenzabsicherung vorlegen muss", sagt der Reiserechtsexperte Ernst Führich. Das Reisebüro muss dem Urlauber künftig ein Formblatt aushändigen, auf dem klar steht: Du kaufst eine Pauschalreise - oder eine verbundene Reiseleistung.

Transparenz sollen Reisende auch bei Online-Portalen bekommen. Diese verkaufen ebenfalls klassische Pauschal-reisen. Meist vermitteln sie aber nur Leistungen anderer, auch wenn die Reise wie ein fertiges Paket aussieht - eine verbundene Reiseleistung. Auch hier muss das Portal nun aktiv darüber informieren. Und es muss eine Insolvenzabsicherung haben, sofern es Kundengelder kassiert.

Informiert ein Portal oder Reisebüro nicht darüber, wenn es nur eine verbundene Reiseleistung verkauft, haftet es automatisch wie ein Veranstalter. Urlaubern stehen dann Ansprüche des Pauschalreiserechts zu: Insolvenzschutz, Rückhol-Garantie nach Deutschland im Krisenfall und die nachträgliche Preisminderung bei Mängeln einer Reise.

Bewertung Die verbundene Reiseleistung hat in der Branche für viel Wirbel gesorgt, Unternehmen müssen ihre Prozesse umstellen. "Für den Urlaub ändert sich im Prinzip wenig", sagt Führich. Der Kunde bekommt mehr Klarheit, was er bucht. Der bessere Insolvenzschutz wird aber nur dann wichtig, wenn eine Anzahlung durch eine Pleite des Reisebüros oder des Online-Portals bedroht ist. Ferienhäuser und Tagesreisen Das Pauschalreiserecht wird künftig eingeschränkt: Es gilt dann nicht mehr für Ferienwohnungen und -häuser von Reiseveranstaltern. Auch Tagesreisen bis 500 Euro sind nicht mehr abgedeckt. Beides war bislang eine Besonderheit des deutschen Reiserechts, das im Zuge der europaweiten Angleichung entfällt.

Bewertung Eine klare Verschlechterung der rechtlichen Absicherung des Urlaubers, so das Fazit von Verbraucherschützern.

Mängelanzeige Bislang konnten Urlauber maximal bis einen Monat nach der Reise Mängel anzeigen, um Geld vom Veranstalter zurückzubekommen. Künftig ist dies bis zu zwei Jahre nach der Reise möglich.

Bewertung Nach Ansicht des Deutschen Reiseverbands (DRV) ist die Änderung unnötig. Das Argument: Wer kann nach zwei Jahren noch beweisen, dass das Essen im Hotel schlecht war? Zudem sollten Urlauber Mängel ohnehin vor Ort dokumentieren, damit sie später die Preisminderung durchkriegen. Künftig haben sie mehr Zeit für die Rückforderung - ein Vorteil.

Preisänderungen Bisher konnte ein Urlauber seinen Reisevertrag kostenlos kündigen, wenn sich der Preis nach der Buchung um mindestens fünf Prozent erhöht hat. Künftig ist dies erst ab acht Prozent möglich. Außerdem durfte bislang der Preis binnen vier Monaten vor Reisebeginn nicht mehr erhöht werden, so der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Dieser Schutz beginnt künftig erst 20 Tage vor Reisebeginn. Der Veranstalter bekommt zudem mehr Spielraum bei Leistungsänderungen nach der Buchung, etwa beim Austausch des Hotels. Wenn der Reisende nicht aktiv widerspricht, gelten die Änderungen als akzeptiert.

Bewertung Der Verbraucherzentrale Bundesverband sieht eine Verschlechterung des Schutzniveaus.

(RP)
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