Immobilienfinanzierung Besser beraten bei der Immobilien­finanzierung

Eine neue Richtlinie sorgt ab März 2016 für besseren Verbraucherschutz bei der Vergabe von Wohnimmobilienkrediten.

Immobilienfinanzierung: Besser beraten bei der Immobilien­finanzierung
Foto: Sparda-Bank West

<p>Eine neue Richtlinie sorgt ab März 2016 für besseren Verbraucherschutz bei der Vergabe von Wohnimmobilienkrediten.

Was bewirkt die neue EU-Richtlinie?

Soll man, soll man nicht? Beim Kauf einer Wohnimmobilie und der dazu oft nötigen Finanzierung, muss man als Privatperson große und wichtige Entscheidungen treffen, denn schließlich geht man hohe und langfristige Verpflichtungen und finanzielle Risiken ein. Es gibt also viel zu bedenken. Sicher, im aktuell niedrigen Zinsumfeld lohnt sich ein Kauf – aber wie sieht es eigentlich mit dem Verbraucherschutz bei der Kreditvergabe aus?

Um diesen zu erhöhen und um Schuldner vor möglicher Pfändung und Zwangsvollstreckung zu schützen, soll bis März 2016 eine Die neuen Standards stellen sicher, dass der Verbraucher im Vorfeld besser beraten wirdEU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie ins deutsche Recht umgesetzt werden. Die neuen Standards stellen sicher, dass der Verbraucher im Vorfeld besser beraten wird. Künftig müssen Banken strenge Informations- und Prüfpflichten bei der Kreditvergabe erfüllen. Die Kreditwürdigkeit des Kunden soll eingehend geprüft und nachgewiesen werden. Außerdem muss sich der Kreditgeber vor der Vergabe umfassend über die finanzielle und individuelle Situation jedes Kunden und dessen Vorstellungen informieren. So wird der Verbraucher in seinem besten Interesse beraten und eine für ihn passende Empfehlung ausgesprochen.

In Deutschland überwiegen Wohnimmobilienkredite, in denen die Zinsen über 10, 15 oder 20 Jahre festgeschrieben sind. Das schützt den Kunden langfristig vor unerwarteten Zinserhöhungen und gibt auch den Kreditinstituten wichtige Planungssicherheit. Kommt es zu einer vorzeitigen Kündigung und Rückzahlung des Kredits durch den Kunden, wird in der Regel eine so genannte „Vorfälligkeitsentschädigung“ fällig. Unter der neuen EU-Richtlinie wird diese auch weiterhin Bestand haben, hinzu kommt aber mehr Spielraum beim Kündigungsrecht.

Immobilien-Darlehensvermittler müssen künftig ein Sachkunde-Zertifikat vorzeigen können, in der Industrie- und Handelskammer registriert, und außerdem über eine Berufshaftpflicht abgesichert sein.

Verbot von Kopplungsgeschäften bei denen Darlehen nur in Verbindung mit anderen Finanzprodukten oder -diensten wie z.B. Aktien, Sparkonten, Pfandbriefen oder Versicherungen vergeben werden. Davon ausgenommen sind Produkte wie Bauspar- oder Riester-Sparverträge, die im Interesse des Verbrauchers liegen.

Für Verträge, die nach dem 20. März 2016 geschlossen werden, beginnt die Widerrufsfrist erst mit dem Erhalt der vertraglichen Widerrufsinformation, und erlischt spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen.

Eine einheitliche Berechnungsgrundlage des effektiven Jahreszinses bei Immobilienkrediten sorgt künftig für eine EU-weite Vergleichbarkeit. Schuldner erhalten außerdem Schutz vor erheblichen Währungsrisiken.

Durch die neue Richtlinie verbessert sich vor allem die Informations- und Beratungspflicht bei der Kreditvergabe. Im Umkehrschluss kann dies aber auch dazu führen, dass Banken angeforderte Kredite häufiger zum Schutz des Kunden ablehnen müssen.

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