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Dinslaken: Vergewaltigung nur ausgedacht

VON FLORIAN LANGHOFF - zuletzt aktualisiert: 20.10.2007

Dinslaken (RPO). Wegen sexuellen Missbrauchs musste sich ein 22-jähriger Mann aus Dinslaken gestern vor dem Amtsgericht verantworten. Das Verfahren endete mit einem Freispruch.

Gewissenskonflikte entbinden gläubige Menschen nicht unbedingt von beruflichen Aufgaben, entschied das Freiburger Arbeitsgericht.  Foto: ddp, ddp
Gewissenskonflikte entbinden gläubige Menschen nicht unbedingt von beruflichen Aufgaben, entschied das Freiburger Arbeitsgericht. Foto: ddp, ddp

Die Staatsanwaltschaft hatte Anklage erhoben, weil der damals 18-Jährige im Sommer 2003 sexuelle Handlungen an einer seiner Bekannten vorgenommen haben sollte, die damals erst 13 Jahre alt gewesen war. „Ich kann mich an so etwas absolut nicht erinnern“, sagte der Angeklagte vor Gericht. Er war zwar des Öfteren mit dem vermeintlichen Opfer unterwegs, aber da wäre es nie zu einem sexuellen Übergriff gekommen.

Die mittlerweile 17-Jährige wurde vom Gericht unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhört. Während sie bei mehreren Vernehmungen durch die Polizei und die Befragung durch eine Psychologin noch geschildert hatte, der Angeklagte habe sie damals vergewaltigt, überlegte es sich die 17-jährige Dinslakenerin jetzt anders. Sie habe sich die ganze Geschichte nur ausgedacht, sagte sie in der Befragung. Für diese Version spricht, dass sie von der vermeintlichen Vergewaltigung auch ihrer besten Freundin nichts berichtet hatte.

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Urteil

Dieser Forderung schloss sich der Verteidiger an. Der Richter und die beiden Schöffen brauchten nur eine kurze Beratungszeit. Dann folgten sie den Forderungen und sprachen den 22-jährigen Dinslakener frei.

Auch die als Sachverständige geladene Psychologin hatte eine Gewaltanwendung für Unwahrscheinlich erklärt. Dass die damals 13-Jährige Sex mit dem damals 18-jährigen Angeklagten gehabt haben könnte, könne man aber durchaus annehmen. Ob die 17-jährige Dinslakenerin sich die ganze Geschichte nun wirklich ausgedacht hatte, oder gestern vor Gericht log, wird wohl ihr Geheimnis bleiben.

Der Staatsanwalt jedenfalls konnte aufgrund der Aussage des vermeintlichen Opfers keine ausreichenden Beweise mehr für die Schuld des Angeklagten vorbringen. „In dubio pro reo - im Zweifel für den Angeklagten“, zitierte er einen alten Rechtsgrundsatz und forderte einen Freispruch.

Quelle: RP

 
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