Duisburg Tim Isfort unterliegt im Traumzeit-Streit mit der DMG

Duisburg · Das Landgericht Duisburg stellte gestern fest, dass Tim Isfort keine Ansprüche gegen die DMG zustehen.

Der ehemalige künstlerische Leiter des "Traumzeit"-Festivals, Tim Isfort, hatte wie berichtet die Duisburg Marketing Gesellschaft (DMG) im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit verklagt. Nach seiner Ansicht stand noch Honorar in Höhe von 23 800 Euro nebst Zinsen für die ersten sechs Monate des Jahres 2012 aus. Gestern stellte die zuständige Zivilkammer am Landgericht Duisburg fest, dass seine Klage unbegründet ist.

Im Zentrum des Rechtsstreits, der am 7. Oktober begann, stand die Auslegung des Dienstvertrages, auf dessen Grundlage der Kläger für die DMG tätig geworden war. Dieser wurde zunächst bis zum Ende des Jahres 2010 geschlossen mit einer Verlängerungsoption für je ein weiteres Jahr. Seit Antritt seiner Funktion als künstlerischer Leiter des Festivals im Jahr 2009, wurde ein Honorar von 40 000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bis zum 31. Dezember 2010 festgesetzt und ausbezahlt. Isfort leitete anschließend auch die Traumzeit im nachfolgenden Jahr und wurde noch bis Dezember 2011 voll bezahlt.

In der Verhandlung machte der Kläger geltend, er sei danach von einer weiteren Verlängerung ausgegangen. Ihm gegenüber sei nie erklärt worden, dass seine Beschäftigung zum Ende des Jahres 2011 ende. DMG-Geschäftsführer Uwe Gerste und weitere während des Verfahrens gehörte Zeugen machten bei ihren Aussagen hingegen deutlich, dass Tim Isfort zu jeder Zeit klar gewesen sei, dass seine Tätigkeit nur so lange fortdauert, wie die Finanzierung der Kulturveranstaltung gesichert ist.

Das Gericht bestätigte im Rahmen des gestrigen Verkündungstermins, zu dem Isfort nicht erschienen war, die Auffassung einer solchen Zweckbefristung und folgte demnach nicht der Auffassung des Klägers und seines Anwalts, dass noch 23 800 Euro nebst Zinsen für die ersten sechs Monate des Jahres 2012 unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen von der DMG zu zahlen seien.

Diese Zweckbefristung sei auch für die Parteien erkennbar gewesen. Da im Jahre 2012 kein Hauptsponsor gefunden werden konnte (RWE stieg seinerzeit aus und das Traumzeitfestival fand nicht statt), sei der Vertrag dahin auszulegen, dass die Zusammenarbeit enden sollte. Außerdem, so stellte die zuständige Zivilkammer fest, sei kein verbindliches Angebot auf Abschluss eines weiteren Dienstvertrages erkennbar. Der Kläger hätte zu keiner Zeit von einem unbefristeten Vertrag ausgehen dürfen. Darüber hinaus sei auch ein nichtvertraglicher Anspruch von Tim Isfort gegen die DMG aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag, also einem gesetzlichen Schuldverhältnis, gegeben. Die Duisburg Marketing Gesellschaft hätte nämlich klar ihren entgegenstehenden Willen zum Ausdruck gebracht.

Tim Isfort kann gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.

(RP)
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