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Geldern: Sechs Jahre für Drogenschmuggler

VON HELMUT SCHOPMANS - zuletzt aktualisiert: 05.12.2006

Geldern (RPO). Die außergewöhnliche narkotische Wirkung des Rauschgiftes Heroin unterliegt wegen der Gefahr des Süchtigwerdens der Opiumgesetzgebung und damit dem Betäubungsmittelgesetz (BTM). Im fast regelmäßigen Umgang mit dieser harten Droge straffällig geworden, saß nun ein junger Mann, aus einer naheliegenden Strafanstalt in Handschellen vorgeführt, auf der Anklagebank des Gelderner Amtsgerichts. Drogenschmuggel in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben wurde ihm vom Schöffengericht unter dem Vorsitz der Richterin Angela Glatz-Büscher vorgeworfen.

Kundenstamm in Geldern

Mindestens zweimal wöchentlich, das ergab die Befragung durch die Richterin, war er von Januar bis Mai 2005 über die Grenze nach Rotterdam gefahren und hatte sich in der dortigen Drogenszene mit dem Stoff eingedeckt. Dann hatte er sich so nach und nach einen kleinen Kundenstamm in Geldern und Umgebung aufgebaut, den er zuverlässig mit der gefährlichen Droge belieferte. Mit dem Verdienst, den er beim Verkauf der Drogen übrig hielt, finanzierte er seinen eigenen Drogenkonsum. Es stellte sich in der Verhandlung heraus, dass er selbst schon seit etlichen Jahren drogenabhängig war.

In Rotterdam hatte er angeblich für ein Gramm Heroin 20 Euro gezahlt. Bei den regelmäßigen Drogentouren wurde er oft von einer Frau begleitet, die den Wagen in Richtung Niederlande steuerte. Sie hatte ebenfalls Drogen konsumiert und war nun in einem Reha-Zentrum zur Behandlung gelandet. Von dort aber war sie geflüchtet und zurzeit nicht auffindbar, wie die Richterin nach einem Telefonat mit der Haftanstalt während der Verhandlung erfuhr.

Zwei Vorstrafen

Der Angeklagte gab sich weitgehend geständig und machte einen guten Eindruck. Das nahmen das Gericht und die Staatsanwaltschaft wohlwollend zur Kenntnis. Dennoch fiel aufgrund von zwei Vorstrafen, von den Amtsgerichten Moers und Geldern in den letzten Jahren verhängt, der Strafrahmen entsprechend deutlich aus: sechs Jahre und sechs Monate Gefängnis ohne Bewährung.

Quelle: RP

 
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