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Goch: 26.000 Euro sind vom Tisch

VON GABRIELE KRAFFT - zuletzt aktualisiert: 07.10.2008

Goch (RPO). Glückliches Ende für Andrea van Bebber: Die vor anderthalb Jahren erhobene Forderung nach Rückzahlung von Kindergeld in Höhe von rund 26 000 Euro ist endlich vom Tisch. Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden.

Erleichtert über den glücklichen Ausgang: Andrea van Bebber.   Foto: RPO
Erleichtert über den glücklichen Ausgang: Andrea van Bebber. Foto: RPO

Erleichtert ist sie, und glücklich. „Ich freue mich, dass wir das geschafft haben“, sagt die in Pfalzdorf lebende allein erziehende Mutter. Für sie ging ein Alptraum zu Ende. Zur Erinnerung (die RP berichtete): Vor rund anderthalb Jahren flatterte Andrea van Bebber ein Brief der Kindergeldkasse in Wesel ins Haus

26181,35 Euro Kindergeld sollte sie zurückzahlen. Begründet wurde die Forderung mit der Tatsache, dass Frau van Bebber einen Arbeitsplatz in den Niederlanden und damit keinen Anspruch mehr auf Kindergeld aus Deutschland habe. Dabei war Pfalzdorf Wohn- und Lebensmittelpunkt für die Mutter und ihre beiden Kinder geblieben. „Und in den Niederlanden bekomme ich ja gar kein Kindergeld“, so Andrea van Bebber.

Ins Rollen gekommen war der Stein seinerzeit, weil sie im Rahmen einer neuen Antragstellung wie üblich alle Formulare ehrlich und genau ausgefüllt hatte. Da war sie bereits in den Niederlanden beschäftigt. Hätte ihr geschiedener Mann das Kindergeld beantragt, wäre alles glatt gelaufen. Aber das erfuhr die Gocherin erst, als die Forderung der Kasse schon auf dem Tisch lag.

Info

Kindergeld

Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für alle Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für älteren Nachwuchs kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiter gezahlt werden, solange er sich in einer Berufsausbildung befindet. Kindergeld kann zudem für ein Kind ohne Ausbildungsplatz und ohne berufsqualifizierenden Abschluss bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Für ein Kind ohne Arbeitsplatz bis Vollendung des 21. Lebensjahres.

www.arbeitsagentur.de

Rückwirkend

Gelöst wurde das Problem inzwischen vor Gericht mit Hilfe des Klever Rechtsanwaltes Alexander Frantz – und des Ex-Manns von Andrea van Bebber. Der hatte als Bezugsberechtigter rückwirkend für vier Jahre Antrag auf das zustehende Kindergeld gestellt.

Außerdem war nach Auffassung des Gerichts hinsichtlich der von der Familienkasse geltend gemachten Ansprüche teilweise Verjährung eingetreten. Gerichtlich erfolgte letztendlich eine Verrechnung mit dem Ergebnis, „dass sich kein Rückforderungsbetrag mehr ergibt“. Eine Steuerhinterziehung der Klägerin habe nicht vorgelegen, hieß es weiter, „weil keine Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln festgestellt werden können“. Hilfreich war in diesem Zusammenhang auch, dass Andrea van Bebber im Vorfeld Prozesskostenhilfe bewilligt worden war.

„Die Grundsatzfrage ist damit allerdings nicht beantwortet“, bestätigt Alexander Frantz. Nämlich, ob ein alleinerziehender, in Deutschland wohnender, in den Niederlanden arbeitender Elternteil Anspruch auf deutsches oder niederländisches Kindergeld haben kann. Auf diese Frage müsste schon die Politik eine Antwort finden und zwar europaweit. Andrea van Bebber, die aufgrund ihres Problems noch den Petitionsausschuss in Berlin eingeschaltet hat, bekommt jedenfalls über ihren geschiedenen Mann weiter Kindergeld.

Ihr Rat aus dieser Erfahrung: „Falls jemand einen Job im Ausland annimmt – sofort der Kindergeldkasse melden.“ Sie ist der Ansicht, dass in der Bevölkerung mehr Aufklärungsbedarf besteht. „Drei Neuanträge musste mein geschiedener Mann stellen, erst beim dritten war ein Merkblatt dabei.“

Quelle: RP

 
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