Goch: Liebfrauen und die Paragrafen
VON THOMAS CLAASSEN - zuletzt aktualisiert: 27.11.2009Goch (RPO). Groß ist in Goch bei den Protestlern die Verwirrung um die seltsame rechtliche Begründung in Sachen Schließung der Liebfrauenkirche. Morgen gegen Abend soll ein Taizé-Gebet auf den Stufen vorm Gotteshaus Zeichen setzen.
Zwei bekannte Gocher – zwei von vielen, die es in Goch nicht einfach so hinnehmen wollen, dass die Liebfrauenkirche jetzt kein Gotteshaus mehr ist, sondern – ja was denn? Eine Halle? Ein Lager? Ein Haufen Steine? Nein, sie ist und bleibt für die meisten Gocher mehr als das.
Risse und Dr. Mann wollen gemeinsam mit vielen Mitstreitern ein Zeichen setzen: "Taizé-Gebet am Samstag, dem 28. November um 17 Uhr auf den Stufen vor der Liebfrauenkirche in Goch. Wer kann, bringt bitte eine Laterne, Fackel oder Kerze mit", lautet die knappe Einladung für das Gebet vor der Kirche bzw. dem Kirchengebäude. Und die Organisatoren hoffen nun auf möglichst großen Zulauf, hoffen auch darauf, dass diejenigen hinzu kommen, die am vergangenen Sonntag dem (Stand von heute) letzten Gottesdienst in Liebfrauen ferngeblieben sind, aus Protest gegen die Profanierung.
www.vatican.va
Müssen die "Protestler" Angst haben, ihr Antrag auf Rücknahme der Profanierung sei vielleicht fehlerhaft und deshalb nichtig gewesen?
Müssen sie nicht. Nach geltendem Kirchenrecht muss der Bischof im Ernstfall den Gläubigen dabei helfen, eventuelle Form- oder sonstige Fehler zu beseitigen.
Den "Codex des Kanonischen Rechtes" kann übrigens jeder nachlesen, im Internet, auf der Seite des Vatikans.
Eine Kirche ist keine Kapelle
Unterdessen rätseln die Gläubigen, die den "Antrag auf Rücknahme" gestellt haben, wie und auf welcher Rechtsgrundlage die besagte Profanierung denn nun erfolgt ist. Fehler oder Taktik? Oder große Eile? In der Profanierungs-Urkunde, von Bischof Dr. Felix Genn unterzeichnet, steht jedenfalls drin, besagter Beschluss erfolge nach "Can. 1224 § 2". Besagter Paragraf des Kirchenrechts bezieht sich aber ganz eindeutig und ausschließlich auf "Kapellen und Privatkapellen".
Einschlägig gewesen wäre – eigentlich – für das Ende der Liebfrauenkirche Can. 1222, weil er sich mit Schließungen von Kirchen befasst. Was die Liebfrauen-Kirche ja ist. In Paragraf 2 steht dort, dass es, wenn "schwerwiegende Gründe" vorliegen, möglich ist, eine Kirche zu profanieren – "vorausgesetzt, dass diejenigen, die rechtmäßig Rechte an der Kirche beanspruchen, zustimmen und das Heil der Seelen dadurch keinen Schaden nimmt".
Zugestimmt hat bekanntlich der alte Kirchenvorstand der Profanierung nicht. Und ob das "Heil der Seelen" bei den Katholiken der ehemaligen Liebfrauen-Kirche Schaden durch die Schließung nimmt, ist sicher Auslegungssache und wird von den Beteiligten des Streits ganz unterschiedlich gesehen.
Aber: Auf diesen Can. 1222 bezieht sich die von Bischof Genn unterzeichnete Urkunde gar nicht. Und nun? Eine Antwort auf ihr Ersuchen, die Profanierung zurück zu nehmen, haben Eduard Strebel und Hans Hofland noch nicht. Am Samstag gaben sie das Schriftstück ab, der Bischof muss innerhalb von zehn Tagen reagieren.
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