Kleve: Eltern müssen sich Empfehlung beugen
zuletzt aktualisiert: 30.06.2008Kleve (RPO). Minden (RP) In der vierten Grundschulklasse erhielt ein Mädchen von ihrem Klassenlehrer aufgrund ihrer Leistungen eine Empfehlung für den Besuch einer Hauptschule als weiterführende Schule. Die Eltern des Mädchens waren mit dieser Empfehlung nicht einverstanden. Sie hielten die schulrechtlichen Regelungen für verfassungswidrig und klagten deshalb vor dem Verwaltungsgericht Minden. Die Richter gaben jedoch der Schule Recht. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber das elterliche Recht zur Auswahl der Schulform einschränken dürfe, wenn die Annahme begründet sei, dass das Kind in der gewünschten Schulform überfordert sein würde. Daher müssten sich die Eltern der Empfehlung – in diesem Fall für die Hauptschule – beugen.
VG Minden: Az. 2 L 302/07.
- RP ONLINE
- Kontakt
- AGB
- DATENSCHUTZ
- Impressum







