Kreis Kleve: Überholen? Nur bis 25!
VON THOMAS CLAASSEN - zuletzt aktualisiert: 09.10.2006Kreis Kleve (RPO). Kleinst-Autos auf Tour. Darf man sie, wenn sie mit Radel-Geschwindigkeit dahin rollen, trotz Verbotes überholen? Antwort von Radio Eriwan: Im Prinzip ja – vielleicht aber auch nicht.
Ohne Zulassung
Die Leichtmobile oder Leicht-Kraftfahrzeuge können bis zu 25 oder bis 45 zu Kilometer pro Stunde schaffen - je nach Klasse. Für beide gilt: Sie sind zulassungs- und steuerfrei, man muss sie also nicht wie „richtige“ Autos beim Straßenverkehrsamt anmelden. Außerdem sind weder TÜV-Kontrollen noch Abgas-Untersuchungen fällig.
Es gibt Bezeichnungen, die gibt’s eigentlich gar nicht. „Leicht-Kraftfahrzeug“ – kennt kein Mensch, sagt kein Mensch. „Diese kleinen Dinger“ vielleicht, oder auch „Töfftöffs“. Das alles hilft bei der konkreten Problemlösung wenig. Der praktische Fall: eine Fahrt auf der B 9 von Kleve nach Goch. Dort gilt fast überall Höchsttempo 70 – und Überholverbot.
Sehr klein und rot
Und dann taucht es plötzlich vorm eiligen Automobilisten auf, da vorn am Fahrbahnrand, und fordert ein kräftigeres Bremsmanöver. Sehr klein, sehr rot, irgendwie ein Auto und dann auch wieder nicht, rollt es mit Tempo 25 (das große Schild auf der Heckklappe weist es auf) am rechten Fahrbahnrand der Bundesstraße entlang.
Und nun folgt sie zwangsläufig, die Entscheidung des Gewissens: Überholen verboten – Alternative: Bis Pfalzdorf hinter diesem Töfftöff herzuckeln und ein paar Nervenstränge verlieren?
Ingo Schankweiler, von der RP zu diesen „Leicht-Kraftfahrzeugen“ befragt: „Steht hinten ein großes Schild ’25’ drauf, fährt dieses Kleinfahrzeug auch nicht schneller, dann dürfen Sie trotz Überholverbotes auf der B 9 daran vorbeifahren. Denn dort tragen alle Verbotsschilder den Zusatz: Landwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen überholt werden. Auf dem Schild ist ein Traktor abgebildet. Aber der Gesetzgeber sagt: Ist das Überholen solch langsamer, großer und sichtbehindernder Traktoren erlaubt, dann ist auch das Überholen gleichartig langsamer Kleinfahrzeuge erlaubt.“
Keine falschen Schlüsse jetzt! An solchen Kleinstwägelchen darf man vorbeifahren – nicht aber am Fahrer eines ganz normalen Pkw, der aus irgendwelchen Gründen extrem langsam über die Bundesstraße zuckelt. Dann droht ihm vielleicht ein Knöllchen wegen verkehrsbehindernden Verhaltens, das ist aber kein Freibrief dafür, zu überholen. Geduld und Nerven sind dann also gefragt.
Und: Überholt werden dürfen zwar die maximal 25 Kilometer pro Sunde schnellen Kleinstwagen. Aber die „schnellere“ Ausführung, für die der Führerschein Klasse S reicht, die aber Tempo 45 schaffen kann, die darf man nicht überholen. Weil dieses Tempo eben nicht mit dem eines Traktors oder einer Teermaschine vergleichbar ist. „Auch die schnelleren Rübenfahrzeuge, die zur Zeit wieder unterwegs sind, dürfen, wenn sie diese Geschwindigkeit erreichen, nicht überholt werden“, betont Ingo Schankweiler. Denn die Erlaubnis, landwirtschaftliche Maschinen in Verbotszonen zu überholen, die gelte nur für langsamere, bis 25 Kilometer pro Stunde schaffende Gefährte.
Übrigens: Die genaue Zahl der Kleinst-Autos, der Töfftöffs halt, im Kreis Kleve und anderswo ist kaum zu ermitteln. Denn sie sind nicht zulassungspflichtig, müssen nur versichert sein.
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