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Kleve: Unglaublich abkassiert

VON GUIDO SCHWARTGES - zuletzt aktualisiert: 12.03.2010

Kleve (RPO). In den Niederlanden nahm die Polizei einem Klever 90 Euro ab, weil sein Anhänger ein eigenes Kennzeichen hat. Nach deutschem Recht hat der Mann keinen Fehler gemacht. Jetzt will er Einspruch gegen das erhobene Bußgeld einlegen.

Hans-Albert Fischer zeigt die unterschiedlichen Kennzeichen seines separat zugelassenen Autos und Anhängers, die von der niederländischen Polizei beanstandet wurden. Foto: RPO

KREIS  KLEVE Eine böse Überraschung erlebte Hans-Albert Fischer, als er jüngst mit dem Auto und einem einachsigen Anhänger in den Niederlanden unterwegs war. Auf dem Weg nach Duiven in der Nähe von Arnheim wurde der Klever von einer Polizeikontrolle angehalten, die ihn erst nach Zahlung von 90 Euro weiterfahren ließ. Die Begründung dafür war, dass Anhänger und Auto unterschiedliche Kennzeichen hatten.

Alles richtig gemacht

"Das ist nicht zu glauben", sagt Kreissprecher Eduard Großkämper nach Rücksprache mit dem Straßenverkehrsamt zu dem Vorfall. Es sei der erste solche Fall, der dem Kreis bekannt geworden sei. Unglaublich sei das Verhalten der niederländischen Ordnungshüter, weil Fischer nach deutschem Zulassungsrecht alles richtig gemacht hatte. Und das sei überall in Europa anerkannt, wie Großkämper erklärt.

Info

Zulassung

Nach Paragraph 18 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung brauchen Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs Stundenkilometern und ihre Anhänger eine Betriebserlaubnis. Darüber hinaus muss ihnen ein amtliches Kennzeichen von der entsprechenden Zulassungsbehörde zugeteilt werden.

Genau das hatte Hans-Albert Fischer versucht, den kontrollierenden Polizisten zu erklären. Erfolglos. Auch Heinz van Baal, Pressesprecher der Kreipolizei Kleve, konnte die Beanstandung der niederländischen Kollegen nicht nachvollziehen. "Im Normalfall hat ein Anhänger eine eigene Zulassung und Versicherung", erklärt der Erste Polizeihauptkommissar, das sei schließlich ein separates Fahrzeug. In Einzelfällen gibt es auch in Deutschland die Praxis der Verwendung von Wiederholungskennzeichen. Das heißt: Zugfahrzeug und Anhänger haben das gleiche Kennzeichen. Genau das ist in den Niederlanden üblich. Kleinere Anhänger werden dort überhaupt nicht eigens angemeldet.

Keine Notwendigkeit

Fischer hat inzwischen Anfragen an den ADAC und die entsprechende niederländische Organisation (ANWB) gewandt, um sich nach der entsprechenden Rechtslage zu erkundigen. Während die Antwort vom ANWB noch aussteht, hat sich der ADAC bereits zurückgemeldet. Und die juristische Abteilung des Automobilclubs bestätigt, dass ihr auch keine entsprechende Notwendigkeit für die Verwendung von Wiederholungskennzeichen an deutschen Gespannen bekannt ist.

Gegen dieses Bußgeld könne der Klever nur Einspruch einlegen, rät Kreissprecher Eduard Großkämper. Gleichzeitig bietet er an, dass seine Behörde die Richtigkeit der Zulassung mit unterschiedlichen Kennzeichen bestätigen könne – zur Vorlage bei der Polizei in den Niederlanden. Genau diesen Einspruch plant jetzt auch Hans-Albert Fischer. Aber dem Mann aus Kleve geht es dabei nicht nur um sein Geld. Er will auch andere, die möglicherweise mit ihren separat zugelassenen Anhängern in die Niederlande fahren wollen, auf das Problem aufmerksam machen.

Auf RP-Anfrage bestätigte ein Beamter der überregionalen Polizei in den Niederlanden, dass Fischer wohl keinen Fehler begangen hätte – die aktuellen Regeln seien bereits seit 2003 gültig.

Quelle: RP

 
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