Moers/Kamp-Lintfort: Pappelsee-Prozess: keine Haftstrafen für Angeklagte
VON ULRICH JOPPICH - zuletzt aktualisiert: 20.12.2010 - 18:06Moers/Kamp-Lintfort (RPO). Mit einer Überraschung endete Montag in Moers vor der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve der Prozess um den so genannten „Pappelsee-Mord“. Keiner der vier Angeklagten muss eine Haftstrafe verbüßen.
Der 16-jährige Hauptangeklagte und ein Mitangeklagter wurden wegen gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer einjährigen Haftstrafe auf Bewährung verurteilt. Zwei Mitangeklagte müssen wegen Sachbeschädigung 40 Stunden Sozialdienst leisten.
Die Angeklagten mussten sich für eine grausame Tat im Mai dieses Jahres auf dem Parkplatz neben dem Pappelsee-Freibad in Kamp-Lintfort verantworten. Dort wurde der fast blinde Obdachlose Klaus B. durch Schläge und Tritte so massiv traktiert, dass der Mann an den Folgen der schweren Verletzungen starb. Die Staatsanwaltschaft hatte Anklage wegen Mordes gegen den Haupttäter erhoben, ein 18-Jähriger wurde wegen schwerer Körperverletzung, zwei 17 und 18 Jahre alte Mitangeklagte wegen Sachbeschädigung.
Weil die Angeklagten zur Tatzeit minderjährig waren, fand das Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Nur engste Verwandte durften in den Gerichtssaal. Wegen Mordes hatte der Staatsanwalt gestern in seinem Plädoyer eine Haftstrafe von neun Jahren gefordert, für den 18-Jährigen eine Strafe von einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung sowie für die beiden anderen Angeklagten Jugendarrest beziehungsweise andere Maßnahmen des Jugendstrafvollzugs.
Am eigenen Blut ertstickt
„Die Kammer hat festgestellt, dass das Opfer durch Schläge auf den Kopf zu Tode gekommen ist. Das Verfahren hat nach Auffassung der Kammer nicht eindeutig und ohne jeden Zweifel ergeben, dass der Hauptangeklagte diese Schläge geführt hat. Auch die Mitangeklagten hätten dafür die Möglichkeit gehabt“, so Jürgen Ruby, Sprecher des Landgerichts Kleve, gestern nach der Urteilsverkündung. Weil offenbar keinem der Angeklagten eindeutig nachzuweisen war, dass er die tödlichen Schläge oder Tritte geführt hat, war die Verurteilung eines der Angeklagten wegen Mordes, Totschlags oder Körperverletzung mit Todesfolge nicht möglich.
Lediglich die Tatsache, dass geschlagen oder getreten wurde, war den Angeklagten nachzuweisen. Ein Pathologe hatte während des Verfahrens ausgesagt, dass Klaus B. an seinem eigenen Blut erstickt war. Nur Sekunden später wäre der 51-Jährige laut Aussage des Mediziners an den Folgen der massiven Schädelverletzungen – ein Bruch quer über die gesamten Schädelbasis - gestorben.
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