Moers: Stadt: Rauchverbot in der gesamten Passage
zuletzt aktualisiert: 13.11.2009Moers (RPO). Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster, das besagt, dass die Vorschriften des Nichtraucherschutzgesetzes für Gaststätten auch in den Laufbereichen von Einkaufszentren anzuwenden sind, hat die Lage in der Grafschafter Passage auf den ersten Blick nicht unbedingt eindeutiger gemacht.
Einige interpretierten das Urteil dahingehend, dass nur die Gäste des Eiscafés – inklusive der an den Tischen im Laufbereich sitzenden Kunden – nicht rauchen dürfen, jedoch Passanten, die die Passage durchlaufen oder sich sich dort aufhalten.
So sieht es zum Beispiel der Passagen-Manager. Thorsten Schröder von der Stadtverwaltung jedoch sieht in dem Urteil ein generelles Rauchverbot für die gesamte Passage – und diese werde das Ordnungsamt auch durchsetzen, kündigte er gestern auf Anfrage an. Aus Paragraf 22 der NRW-Verkaufsstättenverordnung ergäbe sich, dass Rauchen in Verkaufsräumen und Ladenstraßen verboten sei. Auch wenn sich das Urteil nur auf die Eisdiele bezöge, würde die Verkaufsstättenverordnung gelten. Zwar hätte es in dieser Hinsicht bisher keine Probleme in der Grafschafter Passage gegeben. Dennoch wird die Stadt Moers den Betreiber darüber informieren.
Zur Begründung hatte das OVG erklärt, dass das Rauchverbot nach den Vorschriften des NRW-Nichtraucherschutzgesetzes in diesen Fällen greift, weil auch Gaststätten im Laufbereich von Einkaufszentren in einem allseits von Wänden und Decken umschlossenen Raum liegen.
Am DonnerstagAbend wurde an den Café-Tischen noch geraucht.
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