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Rheinberg: Rheinberger wollen Entschädigung von RAG

zuletzt aktualisiert: 16.12.2011

Rheinberg (RP). Auch wenn der Kohleabbau unter Rheinberger Gebiet mittlerweile beendet ist, werden die Bewohner mit den Auswirkungen noch Jahre zu kämpfen haben.

Das Landgericht Saarbrücken hat einem Hauseigentümer im Saarland kürzlich einen entsprechenden Entschädigungsanspruch zugesprochen. Ein Urteil mit grundsätzlicher Bedeutung? Können andere Betroffene, auch in Rheinberg, nun vergleichbare Schadensersatzleistungen verlangen?

Reaktion abwarten

Die Schutzgemeinschaft Bergbaubetroffener (SGB) Rheinberg zumindest möchte nun Entschädigungsforderungen wegen bergbauinduzierter Erschütterungseinwirkungen für insgesamt fünf Monate an den Bergbaukonzern RAG stellen. Vor Gericht gehen wollen die Betroffenen in Rheinberg vorerst nicht.

Die Entschädigungsforderung wird stattdessen direkt an die RAG geschickt. "Wir wollen erst einmal schauen, wie die RAG auf unsere Forderungen reagiert", erklärte SGB-Vorsitzender Ulrich Behrens. Ebenso wollen die Betroffenen mit den Leistungen nicht das große Geld verdienen. Ihnen gehe es eher darum, nicht mehr gänzlich rechtlos vor dem großen Konzern dazustehen.

Als Grundlage der Entschädigungshöhe gelten insgesamt fünf Monate aus den Jahren 2008 und 2009, in denen sowohl häufige wie auch intensive Erschütterungenauftraten. "Wir würden wohl alle sagen, dass der Bergbau ein unzumutbares Maß überschritten hat", bemerkte Ulrich Behrens – "allerdings hat diese subjektive Einschätzung keinen Bestand vor Gericht."

Stattdessen müssen verbindliche Daten über Intensität, Häufigkeit und Dauer der Erschütterungen dargelegt werden. Ebenso wie die Unzumutbarkeit anhand der Schwinggeschwindigkeit nachzuweisen ist. Im Saarbrücker Urteil wurde die Schwelle zur Unzumutbarkeit bei 3 Millimetern pro Sekunde angesetzt.

Fünf Monate ermittelt

Nach diesem Vorbild haben nun auch die Rheinberger ihre Messwerte mit Standort Annaberg ausgewertet und letztlich fünf Monate mit häufig auftretenden Schwinggeschwindigkeiten teils weit über 3 Millimeter pro Sekunde als Entschädigungszeitraum ermittelt.

Ebenso entsprechend des Saarländer Urteils werden für die fünf Monate jeweils 20 Prozent des Mietwertes eines Hauses als Basiswert der Entschädigungszahlung berechnet. Ein Formblatt der Entschädigungsforderung ist bei der SGB zu bekommen (Ulrich Behrens, Tel. 02843 990053) . Wichtig ist, dass die Forderung bis Ende dieses Jahres erfolgt, da sonst der Ersatzanspruch für zumindest 2008 verjährt.

 

Quelle: RP


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