Xanten: Mordprozess gegen 17-Jährigen
VON RAFAEL BARTH - zuletzt aktualisiert: 11.07.2008Xanten (RPO). Am Montag beginnt im Amtsgericht Moers die Strafverhandlung gegen einen Jugendlichen aus Xanten. Die Anklage wirft dem 17-Jährigen vor, im Dezember 2007 eine 82-jährige Frau in Vynen erstochen zu haben.
Am Montag beginnt die Strafverhandlung gegen einen 17-jährigen Xantener, der im Dezember vergangenen Jahres eine Rentnerin in Vynen erstochen haben soll. Zuständig für den Fall ist das Landgericht Kleve, den Prozess führt die auswärtige Strafkammer im Gebäude des Amtsgerichts Moers ab 9 Uhr. Zwei weitere Verhandlungen sind für Dienstag und Mittwoch zur gleichen Zeit anberaumt.
Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hat sich der Fall folgendermaßen zugetragen: Der Jugendliche, damals 16 Jahre alt, entschloss sich am Morgen des 7. Dezember 2007 eine gleichaltrige Bekannte aufzusuchen, um mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. Da er Widerstand erwartete, nahm er ein Bajonett mit einer 21 Zentimeter langen Klinge sowie ein Küchenmesser mit.
Durch eine Tür, die nicht abgeschlossen war, drang der Junge in das Wohnhaus des Mädchens ein. Er stellte fest, dass sich weder die 16-Jährige noch deren Eltern im Haus befanden. Hinter einer Tür hörte er ein Husten. Er betrat das Zimmer und fand die Großmutter des Mädchens. Die 82-Jährige wollte gerade ihr Bett verlassen.
Nach Darstellung der Staatsanwaltschaft stürzte der Angeklagte auf die Rentnerin zu und drückte ihr eine Kissen auf das Gesicht. Mit seinem Bajonett stach er mehrfach auf den Kopf und auf den Brustkorb der Frau ein, die an diesen Verletzungen starb.
In der Nähe des Hauses fand der Junge eine Telefonzelle. Von dort aus rief er die Polizei an, meldete die Tat und ließ sich festnehmen.
Wie die Ermittlungen ergaben, hat der Angeklagte die Frau erstochen, um zu verhindern, dass er wegen Hausfriedensbruchs zur Rechenschaft gezogen wird und um seinen ursprünglichen Plan fortsetzen zu können.
Wie das Landgericht mitteilt, hat die große Jugendkammer zur Verhandlung u.a. einem Jugendpsychiater geladen. Unter Berufung auf § 48 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes findet der Prozess unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
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