Xanten: Vier Tage Jugendarrest
VON BIRGIT LAMEYER - zuletzt aktualisiert: 09.10.2007Xanten (RPO). Rheinberg/Moers Als eine Zeitungsbotin im September vergangenen Jahres Einbrecher in einem Kiosk auf der Rheinberger Bahnhofstraße entdeckte, handelte sie schnell: Geistesgegenwärtig zog sie von außen das Türgitter runter, bis das Schloss einrastete. Für die beiden Eindringlinge gab es kein Entkommen. Die Polizei brauchte die beiden nur noch abzuführen.
Gestern mussten sich die zwei zusammen mit einem weiteren Angeklagten vor dem Moerser Jugendschöffengericht verantworten. Zur Tatzeit war der Haupttäter, ein junger Mann aus Rheinberg, erst 17 Jahre alt, und das brachte ihm eine milde Strafe. Hier müsse man noch erzieherisch auf ihn einwirken, erklärte die Richterin. Vier Tage Jugendarrest muss er nun absitzen, weil er einen Mofaroller gestohlen und weiterverkauft hatte und in den Kiosk eingestiegen war.
Das sogar zwei Mal am gleichen Abend. Zuerst war er am Tatabend alleine in den Verkaufsraum eingedrungen und hatte mehrere Stangen Zigaretten entwendet. Erst später merkte er, dass er seine Sturmhaube im Kiosk vergessen hatte, und er kehrte mit einem Freund zum Tatort zurück. Der sollte ihm helfen, das Beweismaterial verschwinden zu lassen, gaben beide bei Gericht an. Dabei hatten sie allerdings Pech: Eine Zeitungsbotin bemerkte die Einbrecher und sperrte die beiden ein, bis die Polizei kam. Schon fast zum Schmunzeln war die Schilderung der Zeugin vor Gericht, wie sie die am Gitter rappelnden Täter überlistet hatte.
Weil er helfen wollte, die Sturmhaube zu holen, muss der ältere der beiden eine Geldstrafe von 2700 Euro zahlen. Die Richterin sprach vom „Versuch der Strafvereitelung”. Eine Mittäterschaft beim Diebstahl könne man nicht annehmen. „Größeres Kopfzerbrechen” bereitete dem Jugendschöffengericht allerdings ein weiterer Angeklagter, der an der Tat beteiligt gewesen sein sollte. Er hatte laut Zeugenaussagen damit geprahlt, er habe einen Schlüssel zu dem Kiosk und werde diesen nutzen, um Beute zu machen. Aus Mangel an Beweisen müsse man den heute 18-Jährigen allerdings freisprechen, lautete die Urteilsbegründung. Er profitiere von dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten”.
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