Heinsberg: Fall Karl D.: Landrat hofft auf Gesetzgeber
zuletzt aktualisiert: 25.01.2011 - 18:00Heinsberg (RPO). Mit großer Erleichterung nahm Landrat Stephan Pusch die Entscheidung des Aachener Verwaltungsgerichts auf. Die Observation des verurteilten Sexualstraftäters ist rechtmäßig.
Vorwärts gehe es für alle Beteiligten aber nur mit einer ernsthaften Therapie für Karl D.. Der Landrat erneuert sein Angebot, für ihn einen Therapieplatz zu suchen.
Die Entscheidung sei zwar noch kein rechtskräftiges Urteil, sie zeige aber, dass die Observation von Karl D. nicht fern jeder Rechtmäßigkeit sei, wie Kritik von manchen Seiten zuvor nahegelegt habe, sagte Pusch. Mit der Entscheidung verbinde sich für die Polizei eine Erleichterung, denn die 24-Stunden-Observation sei damit möglich. Gleichzeitig handele es sich dabei um ein Dilemma. Mit der Möglichkeit zur Observation gehe – im Sinne der Sicherheit für die Bürger – auch eine Verpflichtung einher.
Im Kreis Heinsberg zeige sich, dass die Ressourcen der Polizei nicht reichen. Der Kreis leiht sich Kräfte aus anderen Gebieten. Jährlich würden Täter mit ähnlich hohem Gefährdungspotenzial entlassen. "Ich weiß nicht, wie die Polizei das stemmen soll", sagte Pusch. "Wir werden mit dieser Situation noch riesige Schwierigkeiten bekommen." Das Problem werde derzeit ausgessen, meint Pusch.
Der Landrat hofft auf den Gesetzgeber und darauf, dass Therapie und psychologische Begutachtung verpflichtend werden. Von ambulanten Therapien, wie sie Karl D. absolviert, hält Pusch bei Tätern mit so hohem Gefährdungspotenzial nichts. Der Sexualstraftäter bestreite noch immer seine zweite Tat, bei der er zwei 14- und 15-jährige Mädchen vergewaltigt und gequält hat. Täter wie Karl D. bräuchten eine grundlegende Therapie. Der Landrat unterstützt deshalb die Forderung des Chefs der Polizei-Gewerkschaft, Bernhard Witthaut, nach gesicherten Therapieeinrichtungen. Wenn ernsthaftes Interesse bestehe, sagte Pusch, werde er sich erneut für einen geeigneten Therapieplatz für Karl D. einsetzen.
Andere Lösungswege wie die Fußfessel lehnt Pusch ab. Das liege nicht nur an der technischen Machbarkeit, es fehle für die Fußfessel gesetzlich in NRW die Ermächtigungsgrundlage. Karl D. könne die Fessel jederzeit von sich trennen, ohne belangt zu werden.
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