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Kreis Heinsberg: Karl D.: BGH-Urteil erst am 13. Januar

VON STEFAN CLAASSEN - zuletzt aktualisiert: 17.12.2009 - 11:47

Kreis Heinsberg (RPO). Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat heute über die nachträgliche Sicherungsverwahrung für den mehrfach vorbestraften Sexualstraftäter Karl D. verhandelt, der seit seiner Haftentlassung bei seinem Bruder in einem Ort bei Heinsberg lebt. Das Urteil wird erst am 13. Januar verkündet, teilt die Pressestelle mit.

Am Donnerstag, 17. Dezember, verhandelt der BGH über die nachträgliche Sicherungsverwahrung für Karl D..  Foto: picture-alliance/ tmn
Am Donnerstag, 17. Dezember, verhandelt der BGH über die nachträgliche Sicherungsverwahrung für Karl D.. Foto: picture-alliance/ tmn

Die Staatsanwaltschaft München II hatte die nachträgliche Sicherungsverwahrung für den Mann beantragt, das Landgericht München II hatte diesen Antrag jedoch zurückgewiesen. Da die Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung Revision eingelegt hat, musste nun der Bundesgerichtshof darüber verhandeln.

Der Fall Karl D. hatte in den vergangenen Monaten bundesweit für Aufsehen gesorgt. Nach der Ablehnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung hatte Landrat Stephan Pusch öffentlich vor dem verurteilten Sexualstraftäter gewarnt. Wochenlang hatten jeden Abend Menschen vor dem Haus des früheren Gabelstapler-Fahrers demonstriert.

Die Demonstranten fürchteten, dass der Mann erneut rückfällig werden könnte. Auch heute noch treffen sich nach Angaben der Heinsberger Polizei täglich rund zehn Menschen zu einer Art Mahnwache in der Nähe des Hauses, in dem Karl D. wohnt. Er wird weiterhin rund um die Uhr auf Anordnung des Landrates von Polizeibeamten beobachtet.

Laut Urteil hatte der heute 59-jährige Mann in den 80er und 90er Jahren in der Nähe von München insgesamt drei Schülerinnen vergewaltigt und zum Teil auch gequält. Dafür hatte er insgesamt rund 20 Jahre in Haft gesessen. Im März war er entlassen worden und lebt seitdem bei seinem Bruder.

Eine nachträgliche Sicherungsverwahrung hatte das Landgericht München II mit einem Hinweis auf die aktuell geltende Rechtslage abgelehnt. Demnach ist eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nur dann möglich, wenn sich nach Ablauf einer Gefängnisstrafe neue Hinweise ergeben, die auf eine Gefährlichkeit des Täters schließen lassen. Das treffe in diesem Fall nicht zu.

Quelle: RP

 
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