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Erkelenz: Karl D. bleibt frei ­

VON DIETER DORMANN UND REINHOLD MICHELS - zuletzt aktualisiert: 13.01.2010 - 20:56

Wegen fehlender Rechtsgrundlage hat der Bundesgerichtshof die Verhängung einer nachträglichen Sicherheitsverwahrung des als rückfallgefährdet geltenden Sexualstraftäters abgewiesen. Der Mann lebt seit Monaten in einem Dorf bei Heinsberg. Bürger des Ortes protestieren gegen das Urteil.

Die Bürgerinitiative kämpft weiter für die Sicherheitsverwahrung.  Foto: RPO
Die Bürgerinitiative kämpft weiter für die Sicherheitsverwahrung. Foto: RPO

Früh um sechs Uhr hat Thomas Brauckmann sich auf den Weg zum Bundesgerichtshof nach Karlsruhe gemacht. Der 47-Jährige ist Sprecher der Bürger, die seit Monaten eine Mahnwache vor dem Haus in Randerath halten, in dem der entlassene Sexualstraftäter Karl D. mit seinem Bruder lebt.

Thomas Brauckmann und seine Mitstreiter - als Karl D. Anfang März 2009 in das Dorf nahe Heinsberg kam, waren es 100 bis 200, inzwischen sind es noch etwa 20 - haben Angst vor Karl D. Sie wollen, dass er aus dem Dorf verschwindet, am bestens "weggesperrt" wird. Gutachter halten den 58-Jährigen nach wie vor für gefährlich. Zwar war Thomas Brauckmann mit wenig Hoffnung nach Karlsruhe gefahren, wo die Richter über die nachträgliche Sicherungsverwahrung von Karl D. entscheiden mussten. Dennoch reagierte er "fassungslos" auf das Urteil: Karl D. bleibt in Freiheit.

Wie reagiert die Bürgerinitiative?

"Wir müssen wohl nach Berlin und uns direkt an den Gesetzgeber wenden, damit vielleicht was passiert", meint Thomas Brauckmann.

Was bedeutet das Urteil für die Menschen in dem Dorf?

"Furchtbar" nennt Ortsvorsteher Alexander Schmitz die Stimmung im Ort. In den Köpfen der Bürger sei stets der Gedanke, dass ein entlassener, aber immer noch als gefährlich eingeschätzter Sexualstraftäter mitten unter ihnen lebe. "Viele lassen ihre Kinder nicht mehr alleine durchs Dorf gehen", berichtet auch der katholische Pfarrer des Ortes, Hans Schmitz. "Völlig machtlos" fühlen sich nach Meinung des Ortsvorstehers die Bürger, weil nun Karl D. entscheiden könne ­ ob er in Therapie gehe, aus dem Dorf wegziehe oder für immer dort bleibe.

Wird Karl D. weiter überwacht?

Landrat Stephan Pusch hat als Leiter der Kreispolizei angeordnet, die bislang getroffenen Maßnahmen, insbesondere die Observation des Karl D. sowie den Schutz zukünftiger Kundgebungen vor dem Wohnhaus, aufrecht zu erhalten.

Was bedeutet das für die Polizei?

"Die Kollegen werden weiter rund um die Uhr tätig sein", sagt Frank Richter, Vorsitzender der Gewerkschaft der Polizei in NRW und fordert neue Gesetze. Denkbar sei eine zwangsweise Unterbringung von Sexualstraftätern in den Fällen, in denen sie sich während der Haft wie Karl D. allen Therapien verweigert hätten. Wilfried Albishausen, Landesvorsitzender des Bundes Deutscher Kriminalbeamter NRW, hält eine weitere Überwachung von Karl D. nicht nur wegen des enormen Kosten- und Personalaufwandes, durch den andere polizeiliche Aufgaben vernachlässigt werden müssten, für bedenklich. Zudem drohe der Widerspruch zwischen dem Schutz der Bevölkerung und den Persönlichkeitsrechten Karl D's. "Es muss Rechtssicherheit für handelnde Behörden geben", fordert Wilfried Albishausen.

Was ist Sicherungsverwahrung?

Sicherungsverwahrung ist keine Strafe, vielmehr eine Maßregel der Sicherung und Besserung. Laut Paragraph 66 des Strafgesetzbuches (StGB) wird sie angeordnet gegen Kriminelle, die zweimal zuvor wegen ähnlicher vorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr verurteilt worden waren und bei denen ein gefährlicher Hang zu bestimmten schwerwiegenden Delikten besteht.

Warum wurde 1995 gegen Karl D. keine Sicherungsverwahrung im Strafurteil angeordnet?

1995 waren entsprechende Vorverurteilungen Voraussetzung, die es bei Karl D. nicht gegeben hatte. Würde Karl D., der zwei Mädchen vergewaltigt hatte, heute vor Gericht stehen, könnte gegen ihn Sicherungsverwahrung angeordnet werden, weil bei bestimmten Sexualverbrechen die Voraussetzung von Vorverurteilungen entfällt.

Warum verneinte der Bundesgerichtshof die Möglichkeit nachträglicher Sicherungsverwahrung?

Paragraph 66 b StGB setzt voraus, dass vor dem Ende des Strafvollzuges bei einem Verurteilten wie Karl D. "neue Tatsachen" erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Strafentlassenen für die Allgemeinheit deuten. Der BGH verweist in seiner Revisionsentscheidung darauf, dass im Falle von Karl D. neue Gutachten anders als vorherige einen Hang zu bestimmten Verbrechen attestiert hätten. Dies seien aber Neubewertungen und keine "neuen Tatsachen" im Sinne von § 66 b StGB.


 
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