Stadt Kempen: Bistum: Letztes Mittel Fusion
VON CHRISTIAN HEIDRICH - zuletzt aktualisiert: 07.08.2009Stadt Kempen (RPO). Die Diözese Aachen sagt: Die Pfarre St. Hubert muss Anstellungs- und Betriebsträgerschaft an den kleinen Kirchengemeindeverband übertragen. Tut sie das nicht, schreckt die Diözese nicht vor einer Fusion der Pfarre zurück.
Der Kirchenvorstand der 5000-Seelen Pfarre St.Hubertus in St.Hubert wird mit seinem Beschluss, die Betriebsträgerschaft für seinen Kindergarten St.Raphael über den 1. Januar 2010 hinaus behalten zu wollen, beim Bistum auf Granit beißen. Das sagt Bernd Wolters vom Bistum Aachen auf Anfrage dieser Zeitung.
Wolters ist in der Hauptabteilung Pastoral, Schule, Bildung im Generalvikariat Aachen zuständig für die Bildung von (kleinen) Kirchengemeindeverbänden (KGV) auf Ebene der Gemeinschaften der Gemeinden (GdG) im Nordbistum. Die Mustersatzung des Bistums zur Bildung der KGV, auf der auch die Satzung des noch zu gründenden KGV Kempen-Tönisvorst fuße, lasse "keinen Spielraum für eigene St. Huberter Interpretationen", so Wolters.
Der Beschluss des St.Huberter Kirchenvorstandes, der eine Übertragung der Trägerschaft des Kindergartens St.Raphael zum 1. Januar 2010 auf den KGV Kempen-Tönisvorst definitiv ausschließt, sei nicht rechtswirksam, so Wolters. Der KV möchte die Anstellungsträgerschaft auf den kleinen KGV übertragen, die Betriebsträgerschaft aber behalten.
Kita St.Raphael
Träger der Kindertagesstätte an der Königsstraße 24, einer katholischen Tageseinrichtung für Kinder, ist die katholische Pfarre St. Hubertus in St.Hubert.
Geschichte Der Kindergarten ist seit mehr als 90 Jahren im Eigentum der Pfarre.
Umbau Für die künftige U-3-Betreuung, die nach den Ferien beginnt, wird das Gebäude umgebaut und erweitert, 300 Quadratmeter neue Fläche kommt hinzu. 420 000 Euro teuer ist der Umbau, die Pfarre trägt davon 140 000 Euro.
Schwerpunkte der Arbeit im Kindergarten liegen nach Angaben der Pfarre im religiösen Bereich, in der Naturbegegnung und in der Bewegungserziehung. St.Rapahel ist anerkannter Bewegungskindergarten.
Die Situation sei eindeutig, sagt Wolters. Die Pfarre müsse die Betriebsträgerschaft und die Anstellungsträgerschaft ihres Kindergartens übertragen. Das habe der Bischof so entschieden, dazu habe er das Recht. Daran werde nicht gerüttelt. Einen anderslautenden Beschluss des Kirchenvorstandes werde das Bistum nicht akzeptieren.
Ausgenommen von der Übertragung der Anstellungs- und Betriebsträgerschaft seien lediglich Einrichtungen, die zum Sondervermögen gehören, erläutert Wolters. Dazu zählten zum Beispiel in der Trägerschaft von Pfarren befindliche Krankenhäuser. Das komme zum Ausdruck, wenn in der Mustersatzung des Bistums von der Betriebsträgerschaft "von Einrichtungen der Kirchengemeinden, die diese auf den KGV übertragen haben", die Rede sei. Kindergärten seien durch die Entscheidung des Bischofs zu übertragen, so Wolters.
Er verstehe das Argument des Kirchenvorstandes nicht, wenn er an das Bistum schreibe, der Kindergarten sei "Teil unseres kirchlichen Lebens" und wenn er zudem auf das seit 1917 bestehende Eigentum der Pfarre am Kindergarten verweise. Das Eigentum bleibe auch künftig unangetastet. Auch die pastorale Arbeit der Gemeinde in der Kindertagesstätte könne und solle auch weiter fortgeführt werden. Es gehe bei der Übertragung der Einrichtung um deren Verwaltung und den Einsatz des Personals.
Wolters lässt keinen Zweifel: Sollte sich die Pfarre weigern, die Anstellungs- und Betriebsträgerschaft zu übertragen, müsse geprüft werden, inwieweit sie dazu gezwungen werden könne. Auch sei dann zu überlegen, ob eine Fusion mit den drei Alt-Kempener Pfarren vorgenommen werden müsse. Dies sei aber nur das letzte Mittel, betont Wolters. Frage des Tages
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