Krefeld: Darf man Stadttochter "Briefkastenfirma" nennen?
VON MARTIN RÖSE - zuletzt aktualisiert: 15.01.2010 - 10:16Krefeld (RPO). Darf man eine städtische Tochterfirma, die nur einen Mitarbeiter hat und kein Investitionsvolumen, als "Briefkastenfirma" bezeichnen? Joachim C. Heitmann, Fraktionsvorsitzender der FDP im Stadtrat, hat das im vergangenen Wahlkampf getan. Am 11. Februar wird nun die Zivilkammer des Landgerichts das Urteil fällen, ob die Bezeichnung gerechtfertigt ist.
In einer Wahlkampfbroschüre bezeichnete Heitmann, damals OB-Kandidat der Liberalen, die Firma, die den König-Palast bauen ließ, als "Briefkastenfirma" – Anführungszeichen inklusive. Dagegen hat die Bau GmbH – eine hundertprozentige Tochter der Stadt Krefeld – geklagt. Heitmann solle seine Aussage widerrufen und künftig unterlassen. Gestern trafen sich die Parteien im Landgericht.
Die Richterin empfahl beiden Parteien einen Vergleich. Die Bezeichnung "Briefkastenfirma" sei "schließlich ein Grenzfall". Nach Einschätzung des Gerichts sei die Aussage durch Artikel 5 des Grundgesetzes gedeckt, da die politische Aussage im Vordergrund stehe. "Dahinter stand die Aussage: Bitte gebt uns die Stimme, mit uns wird es kein intransparentes Verwaltungshandeln geben", sagte die Richterin. Ihr Vorschlag: Wenn Heitmann seine Aussage widerrufe und künftig nicht wiederhole, könne die Bau GmbH die Klage zurückziehen.
Darauf wollte sich Heitmann nicht einlassen. Mit der Bau GmbH werde "ein potemkinsches Dorf aufgebaut". Es gebe nur einen Mitarbeiter, der nicht mal in Krefeld arbeite, sondern auf Gut Schirmau. Sein Anwalt gab eine Erklärung zu den Akten: "Soweit aus der Äußerung in der Wahlkampfbroschüre gefolgert werden könnte, dass es sich um eine ,Briefkastenfirma' im steuerlichen oder steuerstrafrechtlichen Sinne handelt, wird diese Behauptung in Zukunft unterlassen." Das aber reichte dem Anwalt der Bau GmbH nicht aus. Der Begriff "Briefkastenfirma" sei komplett zu unterlassen, nicht nur mit Einschränkungen. Er beantragte, im Fall der Zuwiderhandlung in Ordnungsgeld bis zu 250 000 Euro zu verhängen.
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