Krefeld: Schrott-Affäre: Neue Details
VON SEBASTIAN PETERS - zuletzt aktualisiert: 10.02.2011Krefeld (RPO). Die Urteilsbegründung des EGK-Prozesses nach der Kündigung von Geschäftsführer Gerd Mützenich liegt vor. Darin steht, dass die Geschäftsführung Anwaltskosten für die Betreiber einer illegalen Kasse auf Firmenkosten laufen ließ.
Die gestern vorgelegte Urteilsbegründung in der "Affäre Schrottkasse" bei der Entsorgungsgesellschaft Krefeld (EGK) liest sich wie eine lange Liste der Versäumnisse. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf erklärt sein Urteil im EGK-Prozess auf 34 Seiten; sie enthalten Fakten, die erahnen lassen, was im Dezember 2009 bei der EGK an der Parkstraße passierte.
So fing alles an: Nach Bekanntwerden einer Schrottkasse von 35 000 Euro bei der Entsorgungsgesellschaft Krefeld im Dezember 2009, in der die Mitarbeiter Betriebseinnahmen beiseite schafften und damit Partys finanzierten, feuerten die beiden EGK-Gesellschafter, Stadtwerke Krefeld (SWK) und Entsorgungsgesellschaft Niederrhein (EGN), beide EGK-Geschäftsführer, weil sie ihnen vorwarfen, von der Kasse gewusst zu haben. Einer der beiden Geschäftsführer, Gerd Mützenich, klagte gegen seine fristlose Kündigung – mit Erfolg, wie sich Mitte Januar herausstellte, als das Landesarbeitsgericht das Urteil sprach. Mützenich muss wieder eingestellt werden, sein monatliches Gehalt von 8885,27 Euro erhält er rückwirkend bis Februar 2010.
Die Firma EGK
Die Entsorgungsgesellschaft Krefeld (EGK) ist Tochterunternehmen der beiden Gesellschafter Entsorgungsgesellschaft Niederrhein (49 Prozent Anteile) und Stadtwerke Krefeld (51-prozentiger Anteil). Die EGK ist Betreiber der Müllverbrennungsanlage.
Pikante Passagen
Die neue Urteilsbegründung erhält pikante Passagen. EGN und SWK machten den Geschäftsführern demnach zum Vorwurf, die Schrottkasse "im Hinterzimmer" abgewickelt und die SWK als EGK-Gesellschafter nicht darüber informiert zu haben. Das Gericht sieht diesen Verdacht nicht bestätigt.
Überraschend ist aber dies: Die EGK-Geschäftsführung hat nach der Affäre laut Urteilsbegründung die Kosten für die Strafverteidigung ihrer Mitarbeiter übernommen, die an der Schrottkasse beteiligt waren – indem sie die Kosten von der "Industrie-Strafrechtsschutzversicherung" tragen ließen. Die SWK-Geschäftsführung wurde zuerst nicht informiert – und später skeptisch. Am 8. Februar 2010 entschieden die Gesellschafter, Mützenich als technischen Geschäftsführer und mit ihm den zweiten kaufmännischen Geschäftsführer zu entlassen. Doch diese Kündigung war laut Landesarbeitsgericht wegen eines besonderen Anstellungsverhältnisses nicht rechtswirksam.
Kernfrage ist die, ob Gerd Mützenich als Geschäftsführer oder als Arbeitnehmer für die Entsorgungsgesellschaft tätig war. Die Gesellschafter der EGK, SWK und EGN, vertraten die Ansicht, dass Mützenich einen freien Geschäftsführer-Dienstvertrag habe – damit wäre er leichter kündbar. Sie machten ihm "Vertragspflichtverletzungen" zum Vorwurf und kündigten.
Kläger Mützenich hielt entgegen, dass er immer noch Arbeitnehmer war und deshalb besseren Kündigungsschutz genoss. Er trat im Frühjahr 1990 in den Dienst Trienekens, Vorgängerfirma der Entsorgungsgesellschaft Niederrhein (EGN). Sein Arbeitsvertrag sah eine spätere Anstellung in leitender Funktion vor, dieser ist offenbar nie aufgehoben worden. Das Mönchengladbacher Arbeitsgericht wollte in erster Instanz den Fall nicht annehmen, da es sich bei Gerd Mützenich um einen Geschäftsführer handele.
Daraufhin ging der Fall in zweiter Instanz an das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf – dies anerkannte, dass Mützenich weiterhin auch als Arbeitnehmer tätig war, der besseren Kündigungsschutz genießt. Das Gericht entschied ohne die Möglichkeit einer Revision. Die SWK haben angekündigt, eine Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich der Revision zu prüfen. Ein Ergebnis steht noch aus.
- RP ONLINE
- Kontakt
- AGB
- DATENSCHUTZ
- Impressum



