Krefeld: Stadt will Sextäter ausweisen
VON SEBASTIAN PETERS - zuletzt aktualisiert: 30.07.2010Krefeld (RPO). Ein in Krefeld lebender Türke soll ausgewiesen werden, weil er seine Tochter und Ehefrau vergewaltigte. Der Europäische Gerichtshof muss entscheiden: Genießen Türken gleichen Ausweisungsschutz wie EU-Bürger?
Es ist ein Krefelder Justizfall von europäischer Bedeutung: Die Stadt Krefeld will den seit 1976 in Deutschland lebenden Türken Attila B. in die Türkei ausweisen, weil er seine Frau vergewaltigt und die Tochter missbraucht hat. Der Türke hat daraufhin die Stadt Krefeld, namentlich Oberbürgermeister Gregor Kathstede, wegen der Ausweisung verklagt.
Der Fall ging bis zum Bundesverwaltungsgericht Leipzig, das fragt jetzt in der Sache beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg an und bittet um ein "Vorabentscheidungsersuchen". Die Frage: "Genießen Türken den gleichen Ausweisungsschutz wie EU-Bürger?" Hat die Stadt Krefeld also das Recht, den Türken auszuweisen?
Das Gesetz
Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Die Ausweisung ist der Befehl, das Bundesgebiet zu verlassen.
Mitglieder aus EU-Staaten dürfen aus dem Staat, in dem sie sich in den vergangenen fünf Jahren rechtmäßig aufhielten, nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit ausgewiesen werden. Der Europäische Gerichtshof muss jetzt klären, ob dieser Ausweisungsschutz auf assoziationsberechtigte und damit privilegierte türkische Staatsangehörige übertragbar ist. "Der Fall liegt in Luxemburg für November 2010 auf Wiedervorlage", erklärte gestern Ina Oerl von der Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig.
Das Leben von Attila B.
Bis Mitte der Neunziger führte Attila B. in Krefeld ein strafrechtlich unauffälliges Leben: Der 1964 geborene Türke kam 1976 im Alter von zwölf Jahren mit seinen Eltern nach Deutschland. Er besuchte die Hauptschule, schloss eine Lehre als Elektrokaufmann ab, erhielt im Dezember 1987 eine Aufenthaltsberechtigung für die Bundesrepublik. 1988 heiratete er Melek (Name geändert), aus dieser Ehe gingen zwei Töchter hervor, eine 1988, eine 1996 geboren. Seit 1995 betrieb Attila B. mit Ehefrau Melek einen Kiosk in Krefeld.
Erstmals stand Attila B. am 20. Dezember 1995 wegen Hehlerei vor dem Krefelder Amtsgericht. Eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 30 Euro verhängte das Krefelder Amtsgericht. Am 23. November 2000 verurteilte das Amtsgericht Krefeld Attila B. wegen Vergewaltigung seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung.
Nach der Bewährungsstrafe, ab Januar 2004, nahm Attila B. auch sexuelle Handlungen an seiner Tochter Necla (Name geändert) vor, während seine Ehefrau arbeitete. Als er bemerkte, dass seine Tochter trotz des elterlichen Verbots Kontakt zu einem Jungen hatte, schlug er sie mit Hand und Faust ins Gesicht – Necla erlitt starke Schwellungen und Prellungen, lag drei Tage im Krankenhaus. Vor Gericht schilderte die damals 17-Jährige mit gequälter Stimme: Seit langer Zeit sei sie immer wieder von ihrem Vater missbraucht worden. Sie habe sich zu "Lernzwecken" sogar einen Pornofilm ansehen und dem Vater hinterher alle Einzelheiten daraus berichten müssen.
Das Landgericht Krefeld verurteilte Attila B. 2004 wegen "sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in elf Fällen und Körperverletzung" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten. Dabei wirkte das schnelle Geständnis strafmildernd, ansonsten wären mindestens fünf Jahre herausgekommen, sagte die Vorsitzende Richterin. Laut Staatsanwaltschaft Krefeld ist Attila B. seit August 2009 wieder auf freiem Fuß – er ist in Krefeld gemeldet.
Am 2. Mai 2006 beginnt der Rechtsstreit der Stadt Krefeld mit Attila B. – da schreibt die Stadt einen ersten Bescheid, und fordert den Türken auf, das Land zu verlassen. Andernfalls werde er in die Türkei abgeschoben. Die Stadt räumt zwar ein, dass Attila B. wegen der Aufenthaltsberechtigung besonderen Ausweisungsschutz genieße, doch aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit könne er dennoch ausgewiesen werden.
Ein solcher Grund liege vor, weil die Kinder von Attila B. weiterhin gefährdet seien, schreibt die Stadt. Die Wiederholungsgefahr sei groß. Aus dem im Jahr 2000 erstellten psychiatrischen Gutachten gehe hervor, dass der Mann "hohe affektive Labilität und eine erhöhte Kränkbarkeit" vorweise.
Die Anwälte klagten gegen das Urteil, ihrer Meinung nach läge ein "zwingender Grund für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit" nur vor, wenn Attila B. für seine Taten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt worden wäre. Bezirksregierung und Verwaltungsgericht wiesen die Klage ab. Auch das Landgericht (März 2008) und das Oberverwaltungsgericht (September 2008) befassten sich mit dem Fall.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte schließlich fest, dass türkische Staatsangehörige im Gegensatz zu EU-Bürgern keinen Ausweisungsschutz genössen. Auch die Bundesrichter in Leipzig sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ausweisung legitim ist. Jetzt wird auf die Stellungnahme des Europäischen Gerichtshofes gewartet.
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