Mönchengladbach: Fürs Erbe ins Gefängnis?
VON GABI PETERS - zuletzt aktualisiert: 30.01.2010Mönchengladbach (RPO). Gab der Muttermörder Marcus von B. seine Flucht auf, um das Erbe seines verstorbenen Vaters anzutreten? Rechtlich gesehen hat der Fabrikanten-Sohn wohl Anrecht auf die Hinterlassenschaft, auch wenn er auf ihn schoss.
Bis jetzt sind es alles nur Spekulationen. Denn Marcus von B. soll nicht besonders auskunftsfreudig gewesen sein, als Beamte des Landeskriminalamtes ihn am vergangenen Dienstag zurück ins Gefängnis brachten. Angeblich soll er sich zuletzt in Südostasien aufgehalten haben und dann über Madrid nach Deutschland eingereist sein, wo er sich mit seinem Anwalt in dessen Kanzlei verabredet hatte. Marcus von B., der vor knapp 17 Jahren seine Mutter tötete und seinen Vater lebensgefährlich verletzte, will erst mit dem Anstaltspsychologen über seine Flucht sprechen, sagte gestern Staatsanwalt Stefan Lingens. So habe er es auf jeden Fall von Marcus von B.'s Anwalt erfahren.
Erbrecht
Erbunwürdig Wäre der Vater bei der Bluttat in der Nacht zum 12. Juli 1993 ebenfalls getötet worden, wäre sein Sohn erbunwürdig. Hätte er ihm nicht verziehen, könnten weitere Verwandte innerhalb eines Jahres Anfechtungsanklage einlegen.
Dann wird vielleicht auch etwas über das Motiv bekannt, weshalb der verurteilte Muttermörder, der 2002 bei einem begleiteten Ausgang fliehen konnte, ausgerechnet jetzt aufgab. Gerüchten nach will Marcus von B. das Erbe seines Vaters antreten. Die Hinterlassenschaft könnte lohnenswert sein. Denn der Vater galt als erfolgreicher Unternehmer, besaß eine Fabrik in Rheydt, und Marcus von B. ist das einzige Kind. Laut Dr. Carsten Christmann, Fachanwalt unter anderem für Erbrecht, gilt Marcus von B. nicht als "erbunwürdig", auch wenn er auf in der Nacht auf den 12. Juli 1993 auf seinen Vater schoss.
"Emotional gesehen wirkt es vielleicht unfair an, aber nach dem Gesetz ist es so, dass er ein Anrecht auf sein Erbe hat, wenn der Vater ihm verziehen hat", sagt Christmann. Genau dies geschah in der Gerichtsverhandlung. Marcus von B.'s Vater erklärte im Prozess öffentlich, dass er seinen Sohn liebe.
Im Gefängnis hielt der verurteilte Muttermörder hielt er regelmäßigen Kontakt zum Vater. Zu ihm führten seine begleiteten Freigänge. Den fünften nutzte er zur Flucht. Marcus von B. sprang durch ein Toiletten-Fenster und fuhr mit einem Leihwagen davon, den der Vater gemietet hatte. Eine Tatsache, die den Unternehmer der Fluchthilfe verdächtig machte. In einer Berufungsverhandlung wurde er jedoch freigesprochen.
Vor etwas mehr als einem Jahr starb Marcus von B.'s Vater. Wäre sein Sohn nicht wieder aufgetaucht, hätte das Nachlassgericht andere Erben suchen müssen.
Da die "Selbstbefreiung" nicht als Straftat gilt, wird Marcus von B. nun seine Haft einfach dort fortsetzen, wo er sie unterbrochen hat, erklärt Lingens. "Es sei denn, man könnte ihm nachweisen, dass er während seiner Flucht weitere Straftaten begangen hat", sagt der Staatsanwalt. Das wäre unter anderem der Fall, wenn Marcus von B. mit falschen Papieren nach Deutschland eingereist wäre. Lingens: "Es wurden aber keine Papiere bei ihm gefunden."
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