Mönchengladbach Gericht: Ex-Ehepaar streitet um Lottogewinn

Mönchengladbach · Ein Gladbacher, der vor fünf Jahren sechs Richtige tippte, bangt um seinen Gewinn. Seine Ex-Frau, vor der er damals zwar getrennt, aber noch nicht geschieden war, will die Hälfte des Geldes. Nun muss der Bundesgerichtshof entscheiden.

Seit mehr als zwei Jahren beschäftigt ein Lottogewinn die Gerichte. Im November 2008 hatte ein Mönchengladbacher das ganz große Los gezogen. Zusammen mit seiner langjährigen Lebenspartnerin tippte er sechs Richtige im Lotto. Die beiden gewannen insgesamt 956 333,10 Euro. Doch ob sie das Geld komplett behalten dürfen, ist noch nicht entschieden.

Denn die Ex-Frau des Mönchengladbachers will ihren Anteil. Sie lebte zum Zeitpunkt des Lottogewinns zwar schon acht Jahre getrennt von ihrem Ehemann, beide waren aber noch nicht geschieden. Der Scheidungsantrag wurde ihr erst im Januar 2009 zugestellt. Deshalb verlangt die frühere Ehefrau einen Zugewinnausgleich in Höhe von 242 500 Euro, die Hälfte vom Gewinn ihres Ex-Mannes.

Mit dem Fall war bereits vor zwei Jahren das Amtsgericht Mönchengladbach befasst. Das gab damals der Frau Recht, die mit ihrem Mann 38 Jahre verheiratet war und aus deren Ehe drei — mittlerweile erwachsene — Kinder hervorgingen. Das Amtsgericht berief sich auf Paragraf 1384 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der besagt, dass für die Berechnung des Endvermögens grundsätzlich der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgeblich ist. Beim Zugewinnausgleich müsse der Lottogewinn also berücksichtigt werden, so das Urteil.

Der Mönchengladbacher legte Beschwerde beim Oberlandesgericht in Düsseldorf ein. Das änderte im Dezember 2011 die erstinstanzliche Entscheidung: Es verurteilte den Mönchengladbacher - ohne Berücksichtigung seines Anteils am Lottogewinn - zur Zahlung von 7639 Euro. Dagegen wiederum legte die Ex-Frau Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ein.

Und so muss sich nun der BGH dem "Lottogewinn" befassen. Verhandelt wird am 16. Oktober. Die Richter in Karlsruhe müssen dann entscheiden, ob der Gewinn bei der Berechnung des Zugewinns eingerechnet werden muss, wie das im Gesetz vorgesehen ist, oder ob eine "grobe Unbilligkeit" gemäß Paragraf 1381 BGB, also ein Härtefall, vorliegt. Nur in diesem Fall könnte eine Ausgleichszahlung verweigert werden.

Der Mönchengladbacher und sein Anwalt wollten sich gestern nicht mehr öffentlich zu dem Fall äußern.

(RP)
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