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Mönchengladbach: Gericht kippt Leasing-Klausel

VON GABI PETERS - zuletzt aktualisiert: 26.01.2010

Mönchengladbach (RPO). Weil das Gladbacher Landgericht ihm Recht gab, muss ein Opel-Fahrer keine Nachtragszahlung für sein geleastes Auto leisten. 6700 Euro waren von ihm verlangt worden. Das Urteil könnte Folgen in Millionenhöhe haben.

Nach Auskunft des Rechtsanwalts ist es in der Automobilbranche gang und gäbe, dass Händler und Herstellerbanken zu hohe Werte ansetzen.  Foto: RPO
Nach Auskunft des Rechtsanwalts ist es in der Automobilbranche gang und gäbe, dass Händler und Herstellerbanken zu hohe Werte ansetzen. Foto: RPO

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, könnte aber bald weitreichende Folgen haben. Das meint auf jeden Fall Rechtsanwalt Tobias Goldkamp. Denn: Das Mönchengladbacher Landgericht hat am 12. Januar die so genannten Restwertgarantieklauseln in den Leasingverträgen der Opel-Hausbank für unwirksam erklärt.

Das bedeutet: Die Nachzahlungspflicht für Leasingnehmer entfällt. Wenn sich der Gladbacher Fall zu einem Massenphänomen ausweitet, könnten die Ausfälle für Händler und Herstellerbanken in die Millionen gehen. "Es stellt sich die Frage, wer dafür aufkommen muss. Der Kunde jedenfalls nicht", sagt Rechtsanwalt Goldkamp von der Kanzlei Szary, Breuer, Westerath und Partner, die das Urteil erstritten hat.

Info

Das System

Restwerteleasing Dabei muss der Kunde garantieren, dass das Fahrzeug zum Ende der Leasingzeit noch den kalkulierten Wert aufweist. Eine Kilometerbegrenzung für die Vertragszeit ist nicht zwingend enthalten.

Nachforderungen Wird der Restwert unterschritten, muss der Kunde einen Ausgleich zahlen. Theoretisch kann auch der kalkulierte Restwert überschritten werden. In dem Fall bekäme der Kunde eine Rückzahlung.

Böse Überraschung

Für 36 Monate hatte sich Goldkamps Mandant einen Opel Safira geleast. Als er den Wagen zurückgab, sollte er eine böse Überraschung erleben. Opel verlangte von ihm die Nachforderung von rund 6700 Euro. Denn, so habe die Untersuchung eines Gutachters ergeben, der Wagen erreiche wegen seines Zustandes bei weitem nicht den vereinbarten Rücknahmewert. Genau den hatte aber der Händler bzw. die Händlerbank festgelegt.

"Der Restwert war viel zu hoch kalkuliert", sagt Tobias Goldkamp. Und: "Selbst wenn der Wagen die ganzen drei Jahre nur in der Garage gestanden hätte und mein Mandant keinen einzigen Kilometer gefahren wäre, hätte dieser Wert nicht erreicht werden können."

Nach Auskunft des Rechtsanwalts ist es in der Automobilbranche gang und gäbe, dass Händler und Herstellerbanken zu hohe Werte ansetzen. Denn so komme man nicht nur zu hohen Nachforderungen, so könne auch die monatliche Leasingrate gedrückt werden. Goldkamps Beispiel: "Angenommen der Anfangspreis für das Auto beträgt 10 000 Euro.

Der Händler setzt einen Restwert von 7000 Euro fest und verlangt eine Anzahlung von 1000 Euro. Dann müssen also 2000 Euro auf 36 oder 24 Monate Vertragslaufzeit verteilt werden", sagt Goldkamp. Das ergebe die Leasingrate. Der Jurist: "Wenn Sie das Gleiche mit einem festgesetzten Restwert von 8000 Euro berechnen, müssen nur noch 1000 Euro auf die Leasingzeit verteilt werden." Das bedeutet: niedrigere Raten, nur – "dann kommt das dicke Ende."

Das Mönchengladbacher Landgericht urteilte nun, die Kunden müssten ausdrücklich auf die Gefahr hingewiesen werden, dass der kalkulierte Rücknahmewert unrealistisch ist. Außerdem rügte das Gericht, dass der Kunde eine Selbstauskunft unterschreiben musste, wie viele Kilometer er voraussichtlich fahren wird. Hierdurch könne das Missverständnis entstehen, zu einer Nachzahlung komme es nur bei Überschreitung der angegebenen Laufleistung.

Der Rechstanwalt: Solche Fehler finden sich auch in Leasingverträgen anderer Hersteller. Betroffene Kunden hätten gute Chance, sich gegen Nachtragsforderungen zu wehren. Und das, so glaubt Goldkamp, dürften nicht wenige sein.

Quelle: RP

 
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