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Mönchengladbach: Kaputter Gehweg: Senior verliert Klage

VON INGRID KRÜGER - zuletzt aktualisiert: 29.08.2009

Mönchengladbach (RPO). Wegen "Verletzung der Verkehrssicherungspflicht" hatte ein Rentner (77) die Stadt Mönchengladbach verklagt. Erfolglos, denn jetzt hat die Dritte Zivilkammer die Klage des 77-Jährigen zurückgewiesen. Ebenso vergeblich hatte der Mann, der im Juli 2007 auf einem Gehweg nahe des Rheydter Friedhofs gestürzt war, von der Stadt ein Schmerzensgeld von 4000 Euro gefordert.

Im Zivilprozess hatte der Kläger geschildert, was ihm am 23. Juli 2007 abends gegen 22 Uhr passiert war. Nach einem Restaurantbesuch war der Mann damals mit dem Bus auf dem Nachhauseweg. Er stieg an der Haltestelle Friedhof aus und nicht wie sonst an der Dahlener Straße. Deshalb sei er damals auf den "Unfallweg" geraten, den er vorher nicht kannte. Eine "Buckelpiste" sei das gewesen, mit vielen Unebenheiten. Bei dem Sturz in ein 6,5 cm tiefes Loch habe er eine Schädelprellung sowie Verletzungen am Knie und im Gesicht davongetragen. Allerdings soll ein Sachverständiger an der Stelle nur zwei Zentimeter gemessen haben. Vor Gericht hatte der Kläger erklärt, er sei auf einem Auge blind und auch auf dem anderen Auge könne er nur mit Hilfe einer Brille etwas sehen. Auch deshalb habe er damals die Unebenheiten nicht erkennen können. Dagegen verteidigte sich die Stadt mit dem Hinweis, dass die "Unfallstraße" monatlich kontrolliert worden sei.

Es sei allerdings nicht auszuschließen, dass infolge starken Regens einige Stellen innerhalb weniger Tage aufgebrochen seien. Für die beklagte Stadt endete der Zivilprozess mit einem Erfolg. Am Ende gingen die Mönchengladbacher Richter von einem Eigenverschulden des Fußgängers aus. Als älterer Mensch mit einer "nur noch sehr eingeschränkten Sehfähigkeit" habe der Kläger besonders aufmerksam auf den schlechten Zustand des Gehweges achten müssen. Dem Kläger sei zuzumuten gewesen, damals die "Buckelpiste" zu meiden und auf die andere "bessere" Straßenseite zu wechseln. Das Risiko des Stolperns hätte der Rentner vermeiden können, so die Dritte Zivilkammer.

Quelle: RP

 
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