Mönchengladbach: Rollende Biertheke nur noch mit Sondererlaubnis
VON INGRID KRÜGER - zuletzt aktualisiert: 07.10.2010Mönchengladbach (RPO). Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat gestern mit einem Urteil die Klage eines Mönchengladbacher Unternehmers gegen eine Ordnungsverfügung der Stadt Düsseldorf zurückgewiesen. Ohne Sondernutzungserlaubnis dürfen die rollenden Biertheken (sogenannte Partybikes) des Mönchengladbachers auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Stadt Düsseldorf nicht mehr fortbewegt werden. Nach einer lebhaften Gerichtsverhandlung war die Richterin überzeugt, dass der Betrieb von Partybikes eine straßenrechtliche Sondernutzung darstelle.
Im Saal 342 des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts wurde gestern zunächst einmal der Begriff "Partybike" erklärt. Der Vertreter des Betreibers bezeichnete das fünf Meter lange Gefährt als Fahrrad mit vier Rädern, das mit Muskelkraft betrieben werde. Ein Fahrer steuere dieses "Spaßfahrrad", das mit Zapf- und Sound-Anlage ausgerüstet sei. Das Fahrzeug werde von etwa zehn Gästen mit Muskelkraft betrieben. In der Werbung tauchte das Gefährt als "Rollende Partytheke mit Musik- und Fassbier - und Partyspaß pur" auf. Durch den Betrieb der "Spaßfahrräder" würde die öffentliche Sicherheit durch alkoholisierte Gäste der Partybikes gefährdet,hieß es in der Ordnungsverfügung der beklagten Stadt Düsseldorf. Tatsächlich sei das Gefährt des Gladbachers eine "Eventfläche mit Alkohol und Musik" und keineswegs ein Fortbewegungsmittel. "Aber wir benutzen nur Plastikbierbecher. Und unsere Gäste müssen unbedingt die Anweisungen des Fahrers befolgen", wandte der Vertreter des Klägers ein. Am Ende vergebens, wie das Urteil der Verwaltungsrichterin erkennen ließ. Der Kläger verlor den Prozess.
Das Gericht war schließlich ebenfalls überzeugt, dass die "rollenden Biertheken" nicht hauptsächlich zur Fortbewegung betrieben werden. "Sie sind vor allem für gesellige Parties mit Musik und Getränken bestimmt", hieß es auch in der Urteilsbegründung.
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