Mönchengladbach: Rosenkrieg wegen Anwaltsbrief
VON INGRID KRÜGER - zuletzt aktualisiert: 27.03.2008Mönchengladbach (RPO). Ein 20-Jähriger schwängert seine Freundin. Die Alimente-Forderung wird jedoch versehentlich an seinen Vater geschickt. Dessen Frau öffnet den Brief und glaubt an Ehebruch. Der Mann klagt auf Schmerzensgeld. Und verliert.
Was noch wichtig ist
Ein Schmerzensgeld von 1000 Euro forderte der Kläger, weil das Vertrauensverhältnis zur Ehefrau immer noch nicht völlig wieder hergestellt sei.
Geldentschädigung sei nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben, so dagegen das Gericht.
Auf Gegendarstellung oder Widerruf der ehrwidrigen Behauptung habe der Kläger Anspruch.
Begonnen hat der ungewöhnliche Fall, mit dem sich jetzt ein Mönchengladbacher Zivilgericht befassen musste, mit einer Liebesgeschichte. Der 20 Jahre alte Sohn des Klägers und eine 19-jährige Schülerin waren ein Liebespaar. Mit Folgen, wie sich bald herausstellte. Zum Streit vor Gericht kam es durch den Brief einer Mönchengladbacher Rechtsanwaltskanzlei an den Vater des Sohnes. Die werdende Mutter hatte die Kanzlei beauftragt, mögliche Unterhaltsansprüche zu klären.
Gestörtes Vertrauensverhältnis
Irrtümlicherweise ging der Brief an den Vater und nicht an den 20-Jährigen. Und der landete schließlich in den Händen der Ehefrau. „Unsere Mandantin ist schwanger. Sie erklärt, dass ausschließlich und allein Sie als Erzeuger in Frage kommen. Die Geburt des Kindes ist vorgesehen für den Februar 2008. Dies bedeutet, dass Sie als Vater des Kindes nicht nur gegenüber Ihrem Kind unterhaltsverpflichtet sein werden, sondern darüber hinaus auch gegenüber der Kindesmutter“, las die entsetzte Frau und griff zum Porzellan. Die Scherben landeten krachend auf dem Fußboden der gemeinsamen Küche. Offenbar maßlos enttäuscht, verließ sie das Haus und zog für drei Tage zu ihrer Mutter.
Der Ehemann sprach von einem gestörten Vertrauensverhältnis. Weder er noch seine Ehefrau hätten etwas von der Beziehung des Sohnes mit der 19-Jährigen gewusst. Er verklagte die junge Frau, wegen der falschen Behauptung, er sei der Vater des Kindes. Deshalb forderte er von der Schülerin 1000 Euro Schmerzensgeld.
Doch die junge Mutter, das Kind ist inzwischen geboren, wehrte sich im Gerichtssaal erfolgreich. Die Eltern ihres Freundes seien keineswegs ahnungslos gewesen. „Die wussten, dass wir befreundet waren“, so die sinngemäße Aussage der 19-Jährigen. Außerdem hatte sie bereits zu Beginn des Rechtsstreits beteuert, dass der Vater ihres Kindes nicht der Kläger sei: „Dessen Sohn ist für die Vaterschaft verantwortlich.“ Sie sei bereit, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Damit wollte sich der Kläger offenbar nicht zufrieden geben.
Am Ende wies die Richterin die Klage des Gladbachers ab. Der Ehemann habe keinen Anspruch auf ein Schmerzensgeld. Er habe lediglich einen Anspruch auf Widerruf oder Berichtigung. Unterhaltsansprüche durch Anwälte geltend zu machen, sei völlig legitim, wurde der Kläger in der Urteilsbegründung belehrt. Ohne jeglichen Vorsatz sei das anwaltliche Schreiben irrtümlich dem falschen Adressaten zugestellt worden. Der Irrtum hätte sich durch einfache Nachfrage bei der jungen Frau oder bei dem Sohn schnell aufklären lassen.
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