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Mönchengladbach: Stadt erteilt Erlaubnis zum Nachtgebet

zuletzt aktualisiert: 07.09.2010 - 16:40

Die Stadt hat den Antrag des Vereins Einladung zum Paradies genehmigt. Am Dienstag und Mittwoch dürfen die Vereinsmitglieder ihr Nachtgebet zwischen 21.45 und 23 Uhr auf dem Eickener Markplatz abhalten. Ob sie auch am Freitag zwischen 14 und 17 Uhr auf dem Marktplatz beten dürfen, ist noch nicht klar.

In die Islamschule in Eicken ist offenbar eingebrochen worden.  Foto: Ilgner
In die Islamschule in Eicken ist offenbar eingebrochen worden. Foto: Ilgner

Nach eingehender juristischer Überprüfung wird die Stadtverwaltung die vom Verein „Einladung zum Paradies“ eingereichten Anträge auf Sondernutzung  genehmigen. Von rechtlicher Seite, so die Stadt, lägen keinerlei Gründe vor, eine entsprechende Sondernutzung zu untersagen.

Durch die geplanten Nachtgebete zum Ramadan des Vereins „Einladung zum Paradies“ auf dem Eickener Markt wird dieser Platz mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen. Die entsprechende Nutzung des Platzes stellt daher keinen Gemeingebrauch, sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.

Im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis war zu prüfen, ob straßenrechtliche Belange einer Erteilung entgegen stehen. Nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage sind durchgreifende Belange nicht gegeben, so dass die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Nachtgebeten zum Ramadan um eine von Artikel 4 Abs. 2 Grundgesetz geschützte Religionsausübung handelt, geboten ist.

Die Erlaubnis wird allerdings mit bestimmten Auflagen versehen, die sich auf Lärmschutz und Größe der zu nutzenden Fläche sowie Einhaltung der Fluchtwege beziehen.

Für kommenden Freitag hat der Verein angekündigt, den Eickener Markt zum Zwecke eines islamischen Mittagsgebetes (Freitagsgebet) „im Rahmen einer politischen Versammlung“ von 14 bis 17 Uhr nutzen zu wollen.

Aufgrund noch fehlender Informationen zum Hintergrund der Veranstaltung hat eine abschließende Überprüfung im Hinblick auf die Zulässigkeit der Veranstaltung noch nicht stattgefunden.

Quelle: emai

 
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