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Viersen: BGH: Sicherungsverwahrung überprüfen

zuletzt aktualisiert: 21.12.2011

Viersen (RP). Der Fall hatte im Sommer 2009 die Gemüter erhitzt: Wegen teilweise schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in insgesamt neun Fällen war ein damals 58-jähriger Süchtelner im Oktober 2009 zu einer Haftstrafe von fünfeinhalb Jahren und anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden.

Jetzt muss sich eine andere Kammer des Mönchengladbacher Landgerichts erneut mit dem Mann und seinen Taten befassen, denn der Bundesgerichtshof hat Teile des Urteils zur Überprüfung zurückgegeben.

Revision hatten sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft eingelegt. Die Karlsruher Richter sehen in zwei unterschiedlichen Urteilen beide Einsprüche als teilweise begründet an. Bei der Haftstrafe rügen sie, dass der Mann für zwei Taten, die das Gericht eigentlich bewiesen habe, aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden sei – über diese sei neu zu befinden.

Das war der Antrag der Staatsanwaltschaft. Der Verteidigung ging es um die Sicherungsverwahrung, zu der der Süchtelner verurteilt worden war. Hier sehen die Karlsruher Richter enormen Nachbesserungsbedarf. Es sei nicht sicher, dass am Ende der Überprüfung keine Sicherungsverwahrung mehr stehe – darauf weisen sie ausdrücklich hin.

Aber: Die müsste besser begründet sein als sie das bisher im schriftlichen Urteil war. Den BGH-Richtern ist der Hang des Mannes zu pädophilen Taten nicht ausreichend nachgewiesen. Außerdem sei die Begründung für seine Gefährlichkeit in Zukunft nur auf ein Testverfahren eines Gutachters gestützt.

Der 61-Jährige, dem die Kammer damals nachwies, dass er Mädchen immer wieder missbraucht hatte, war noch aus einem anderen Grund in die Schlagzeilen geraten: Nach neun Monaten U-Haft hatte man ihn vor dem Prozess im Juli 2009 freilassen müssen, weil die Staatsanwaltschaft die Anklage nicht rechtzeitig fertig hatte.

Quelle: RP


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