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Schwalmtal: Dichtheitsprüfung auf Eis

VON BIRGITTA RONGE - zuletzt aktualisiert: 21.12.2011

Schwalmtal (RP). Bei der umstrittenen Kanaldichtheitsprüfung will die Landesregierung nachbessern. Die Schwalmtalwerke wollen nun abwarten, wie die Neufassung der Verordnung lautet – und bis dahin Hauseigentümer nicht drängen.

Der grün markierte Bereich des Kanals ist ab Grundstücksgrenze der Teil der Leitung, dessen Untersuchung Hauseigentümer bezahlen müssen. Foto: KN

Nach der Ankündigung des Landesumweltministers Johannes Remmel (Grüne), die Bestimmungen zur Dichtheitsprüfung an privaten Hausanschlüssen deutlich nachzubessern, steht bei den Schwalmtalwerken das Telefon nicht mehr still. Vor allem Firmen, die die Dichtheitsprüfung anbieten, zum Teil dafür extra Personal schulen ließen und technisches Gerät gekauft haben, riefen an, berichtet Jörg Westendorf von den Schwalmtalwerken.

Auch Hausbesitzer in Schwalmtal sind verwirrt – soll nun eine Kanaluntersuchung in Auftrag gegeben werden oder nicht? "Wir haben von der Politik den Auftrag erhalten, die Bürger nicht über Gebühr zu strapazieren", erläutert Westendorf. Insofern würden die Schwalmtalwerke derzeit auch nicht aktiv Dichtheitszertifikate von Hauseigentümern einfordern.

Die Priorität liege nun fürs erste auf der Neugestaltung des umstrittenen Paragraphen 61a im Landeswassergesetz. Nach geltendem Recht müssen private Abwasserleitungen bis 2015 grundsätzlich auf Dichtheit überprüft werden, Kommunen können diese Frist auch bis Ende 2023 verlängern.

Info

Paragraph 61a (Auszug)

Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung hat der nach Satz 1 Pflichtige aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen. Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 3 bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden. (Auszug Landeswassergesetz NRW, § 61a)

Das hatte auch die Gemeinde Schwalmtal getan und pro Jahr mehrere Straßen im Gemeindegebiet zur Kanaluntersuchung benannt. In diesem Jahr waren rund 350 Grundstücke in Oberamern und Vogelsrath dran, die bis zum 31. Dezember 2011 ihre privaten Abwasserleitungen hätten überprüfen lassen müssen.

Gleichzeitig hatten die Schwalmtalwerke in diesem Bereich auch den Hauptkanal überprüfen lassen. Alle Bescheinigungen durchgeführter Dichtheitsprüfungen seien aus diesem Bezirk aber noch nicht eingegangen, berichtet Westendorf.

Der Rücklauf liege bei etwa 20 Prozent. Unter diesen Rückläufern gebe es nur sehr wenige defekte Leitungen – was darauf schließen lässt, dass mancher Hauseigentümer zwar die Leitungen überprüfen ließ, die Bescheinigung aber noch nicht abgegeben hat.

Zum Vergleich: Landesweit liegt die Menge der defekten Leitungen, die bei einer Überprüfung entdeckt werden, durchschnittlich bei 60 bis 70 Prozent. Nach den – noch geltenden – gesetzlichen Vorgaben setzt die Gemeinde dem Hauseigentümer, der seine Bescheinigung fristgerecht abgegeben hat, aufgrund des Schadensbildes eine Sanierungsfrist, die je nach Schaden ein halbes (sehr schwere Schäden) bis 20 Jahre (bei leichten Schäden) betragen kann.

So lange die Neufassung des Paragraphen 61a nicht geregelt sei, würden die Schwalmtalwerke vorerst auch keine Sanierungsfrist setzen, sagt Westendorf. Bis Anfang Februar will das Landesumweltministerium eine Neufassung der Regelung erarbeiten.

Anfragen beantwortet Abwassertechniker Jörg Westendorf, Tel. 02163 946 135.

Quelle: RP

 
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