Viersen: Gezögert, Hilfe zu rufen
VON GABI LAUE - zuletzt aktualisiert: 24.01.2007Viersen (RPO). In Dülken brach ein 64-Jähriger auf der Straße zusammen. Passanten informierten erst nach Aufforderung die Polizei. Den Notarzt wollten sie nicht rufen: „Das müssen wir sonst bezahlen.“ Das ist falsch – und unterlassene Hilfe.
Eine Augenzeugin war mittags in Dülken unterwegs, als sie an der Zeppelinstraße/ Ecke Leuchtnerstraße den Mann auf dem Boden liegen und einige Menschen bei ihm stehen sah. Auf ihre Frage, ob schon jemand den Notarzt gerufen hätte, habe sie die Antwort erhalten: „Nein, das müssen wir ja dann bezahlen!“ Die Frau, so wurde der RP weiter geschildert, bat daraufhin darum, doch wenigstens die Polizei zu informieren. Zu diesem Zeitpunkt war der Hilflose noch ansprechbar.
Als Anwohner endlich zum Hörer griffen und die 110 wählten, setzte die Polizei-Leitstelle parallel sofort den Notarzt mit Rettungswagen in Marsch. Für den 64-Jährigen zu spät – der Notarzt konnte nur noch seinen Tod feststellen. Er war eines natürlichen Todes gestorben, wie die Polizei in einem Todesermittlungsverfahren wegen der zunächst „ungeklärten Todesursache“ feststellte. Es gab keine Anhaltspunkte für Gewalteinwirkung oder Vergiftung.
Hilfeleistung
Gesetz Strafgesetzbuch, § 323 c: „Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Feuerwehrgesetz Auch im Feuerwehrgesetz NRW, § 35, ist die Meldepflicht der Bürger enthalten. Im Internet nachzulesen unter www. sanitaeter.de
Polizeisprecherin Antje Heymanns bestätigte den Einsatz, der nach einem 110-Notruf eines Anwohners erfolgte. Jeder Bürger sei verpflichtet, Hilfe zu leisten oder zu holen, betonte sie. „Und wenn nachzuweisen ist, dass ein Mensch gestorben ist, weil keine Hilfe geleistet wurde, der Tod dadurch verursacht wurde, wird wegen fahrlässiger Tötung ermittelt.“ Die Sorgfaltspflicht bestehe unabhängig von der Frage, ob jemand durch sein Handeln Leben hätte retten können. Ein Einsatz müsse nur dann bezahlt werden, wenn der Notruf missbräuchlich abgesetzt worden sei.
Niemand muss selbst handeln, wenn er sich Hilfe nicht zutraut, erklärte die Polizeisprecherin weiter. „Man muss sich nicht in ein brennendes Haus stürzen oder in eine Schlägerei einmischen. Hilfe leisten, heißt nicht nur aktive Hilfe leisten, sondern auch professionelle Hilfe holen.“ Und wenn nicht klar ersichtlich ist, ob wirklich ein Notfall vorliegt? „Der Bürger hat keine Pflicht nachzuprüfen, ob der Mann in Nachbars Garten der bestellte Gärtner oder ein Einbrecher ist“, erklärte Antje Heymanns. „Er muss auch nicht feststellen, ob jemand tatsächlich medizinische Hilfe benötigt. Dann lieber einmal zu viel anrufen als einmal zu wenig.“
Dass Autofahrer achtlos an einem Unfall vorüberfahren, dass Passanten bei Gewalttätigkeiten auf der Straße wegschauen, ist für Einsatzkräfte nichts Ungewöhnliches. Das Argument, man müsse einen Notarzt-Einsatz womöglich bezahlen, kann Antje Heymanns nicht nachvollziehen. Und: „Der Notruf funktioniert im Handy sogar ohne SIM-Karte und kostet vom öffentlichen Fernsprecher nicht einmal Telefongebühr. Kein Hilferuf kostet unter Umständen das Leben.“




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