Kreis Viersen: Kamelle und Justitia
zuletzt aktualisiert: 17.02.2007Kreis Viersen (RPO). Richter Lothar Beckers urteilt eigentlich Straftäter ab. RP-Mitarbeiterin Carola Siedentop klärte mit ihm, wie sich ein gesetzestreuer Jeck zu verhalten hat.
Fremde Menschen bützen – ist das keine sexuelle Belästigung?
Beckers: Als Tatbestand käme nur eine Beleidigung wegen sexueller Missachtung in Betracht. Allerdings ist Bützen allein wegen fehlendem Sexualbezug keine sexuelle Handlung. Mit so einer Anzeige dürfte man also auch scheitern. Wenn es einem diensthabenden Polizisten passiert, könnte man sich die Frage stellen, ob es Beamtenbeleidigung ist. Ich habe jedoch noch nie erlebt, dass so etwas zur Anklage kam.
Und was passiert, wenn ich den rheinischen Frohsinn bei einem ausländischen Geschäftsmann ausprobiere?
Beckers: Wer vom Karneval überfallen wird und offensichtlich nicht mitmacht, gibt rechtlich gesehen auch nicht seine Einwilligung, ihm beispielsweise die Krawatte abzuschneiden. Wer den Kollegen, der im Büro an seinem Computer sitzt und erkennbar nicht mitfeiert, in die Brauchtumspflege einbeziehen will, muss also aufpassen.
Singend durch die Straßen ziehen – grenzt das nicht an Lärmbelästigung?
Beckers: Auch da gilt: die Begleiterscheinungen des Karnevals – dazu gehört auch Straßenkarneval – sind als Brauchtumspflege zu dulden. Anders sieht es aus, wenn jemand nachts um vier Uhr mit seinen Freunden in einer Wohngegend auf der Straße Krawall macht. Das dürfte zu weit gehen.
Auch bei den Karnevalszügen lauern demnach juristische Fallen, oder?
Beckers: Die Rechtsprechung hat sich damit schon beschäftigt. Wer am Zugweg als Zuschauer steht, willigt dadurch ein, dass er eventuell von Kamelle, Sträußchen oder anderem üblichen Wurfmaterial getroffen wird. Umgekehrt gilt das aber nicht. Ein Karnevalist, der von Zuschauern beworfen wird, hat sicher nicht eingewilligt, denn das gehört nicht zum Brauchtum. Die Wurfrichtung im Karneval ist immer vom Zug aus in die Menge.
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