Kreis Viersen: Kreis droht Blauzungenkrankheit
zuletzt aktualisiert: 20.09.2006Kreis Viersen (RPO). Nachdem ein Schaf in Krefeld an der Blauzungenkrankheit verendet ist, hat das NRW-Verbraucherschutzministerium das Gefährdungsgebiet (20-KM) ausgedehnt. Das anschließende Restriktionsgebiet (150-KM-Zone) wurde durch Änderung der Bundesverordnung vergrößert.
Das Gebiet des Kreises Viersen zählt nun vollständig zum Gefährdungsgebiet. Das Transportieren oder Treiben von Wiederkäuern (Rinder, Schafe und Ziegen) innerhalb der 20-KM-Zone und aus dieser Zone hinaus ist verboten. Ausnahmen kann das Veterinäramt genehmigen. Die Genehmigung gilt grundsätzlich als erteilt für den Transport von gesunden Tieren zum Schlachten sowie für den Transport von Mastkälbern innerhalb der 20-Km-Zone und aus dieser Zone hinaus in die 150-Km-Zone (dem für die Schlachtstätte oder den Empfängerbetrieb zuständigen Veterinäramt einen Werktag vorher melden). Der Transport von Wiederkäuern in nicht betroffene Gebiete kann nur für Schlachttiere genehmigt werden. Zucht- und Nutzwiederkäuer aus Betrieben des Kreises dürfen nur innerhalb der 20- und der 150-KM-Zone transportiert werden. Auf der Internetseite www.kreis-viersen.de wurde eine Infoseite zur Blauzungenkrankheit eingerichtet. Sie enthält Empfehlungen zur Insektenbekämpfung – Mücken gelten als Überträger des Virus.
Alle Wiederkäuer im Gefährdungsgebiet unterliegen der behördlichen Beobachtung. In allen Betrieben, die Wiederkäuer halten, führen Amtstierärzte regelmäßig Untersuchungen durch. Alle Betriebe müssen Aufzeichnungen über den Bestand der Tiere führen und Veränderungen durch Verenden oder Geburt täglich erfassen. Die Tiere müssen von 18 bis 7 Uhr in den Stall, außer die Tiere sowie deren Ställe sind mit zugelassenen Insektiziden behandelt. Wanderschafherden müssen am Standort bleiben.
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