Viersen: Rauchverbot gilt nicht für Karnevalisten
VON PAUL OFFERMANNS - zuletzt aktualisiert: 11.01.2008Viersen (RPO). Verunsicherung herrschte bei den Karnevalisten in der Kreisstadt, seitdem es seit Jahresanfang das Rauchverbot für öffentliche Gebäude gibt. Bei der Viersener Stadtverwaltung wurde zunächst angenommen, dass das Rauchen in öffentlichen Einrichtungen grundsätzlich verboten ist. Nachdem erneut beim Land recherchiert worden ist, hat die Stadt jetzt die Vereine informiert. Für die Karnevalisten in der Festhalle gilt ab sofort: Es darf geraucht werden. Denn: „Werden für Traditionsveranstaltungen Räume in öffentlichen Einrichtungen genutzt, gelten keine Rauchverbote. Ein Rauchverbot besteht auch dann nicht, wenn die Veranstaltung in einer Schule durchgeführt wird.“
Die Stadt überlässt es nun den Vereinen, ob sie bei ihren Veranstaltungen das Rauchen zulassen oder nicht. Die nächste Veranstaltung ist am kommenden Sonntag der Frühschoppen der Großen Viersener Karnevalsgesellschaft. Am Samstag darauf findet in der Festhalle die Galasitzung der KG Fideles Kränzchen und am Sonntag (20. Januar) die Sitzung für die reifere Jugend. Für Sonntag, 27. Januar, ist der Frühschoppen des Festausschusses Viersener Karnevals geplant.
„Wir haben abgewartet, bis die Stadt uns die Entscheidung abgenommen hat. Es darf bei uns geraucht werden“, sagte Michael Reiners, Vorsitzender des Fidelen Kränzchens. „Ich finde die Regelung völlig in Ordnung. Allein die Kontrolle des Rauchverbots bringt dem Veranstalter viele Probleme. So können wir uns auf das Karnevalistische konzentrieren. Unsere Gäste dürfen ungestört in der Festhalle Karneval feiern. Sie müssen nicht zum Rauchen aus dem Saal gehen. Die Künstler spielen vor vollem Haus“, erklärte Frank Schiffers, Senatspräsident des Festausschusses Viersener Karnevals, dazu.
Viersens Bürgermeister Günter Thönnessen, selbst ein passionierter Raucher, wünscht aber von den Karnevalsgesellschaften, dass sie bei ihren Veranstaltungen an das Publikum appellieren, auf die Nichtraucher Rücksicht zu nehmen – falls die Vereine das Rauchen generell zulassen.
Die Sonderregelung für die Brauch- tumspflege (darunter fallen auch Schüt- zenfeste) ist unter www.mags.nrw/03 Gesundheit/1 Aufklaerung und Vorbeugung/Nichtraucherschutz/003 FAQs NischG1/index.php nachzulesen.
Die neuesten Nachrichten und Berichte aus Politik, Wirtschaft, Panorama, Sport,
Kultur, Gesellschaft, Wissenschaft, Multimedia, Auto,
Reise und Beruf - im Archiv auch gratis recherchierbar. Dazu die besten Bilder,
Live-Ticker, Kolumnen und Hintergrundberichte.


