Kreis Viersen: Sieben Jahre für Sven S.
VON DIETMAR SCHÖRNER - zuletzt aktualisiert: 22.02.2008Kreis Viersen (RPO). Für den Mordversuch an einer 21-jährigen Nettetalerin muss der Täter sieben Jahre hinter Gitter. Das Landgericht Krefeld sprach gestern das Urteil. Glück für den Angeklagten: Die Richter wandten Jugendstrafrecht an.
Wäre Sven S. zur Tatzeit zwei Monate älter und damit 21 Jahre gewesen, hätte es überhaupt keine Diskussion gegeben, ob er eventuell noch unter das Jugendstrafrecht fällt. So aber stützte sich das Gericht auf das psychiatrische Gutachten, in dem der Arzt dem Angeklagten ganz erhebliche Entwicklungsdefizite bescheinigt hatte, als es gestern das Urteil verkündete: W egen versuchten Mordes, besonders schweren Raubs und besonders schwerer Vergewaltigung erhielt der berufs- und arbeitslose Kaldenkirchener eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten.
Brutale Gewalt angewandt
Die Richter hatten keine Zweifel daran, dass es sich bei Sven S. um den Mann handelt, der am 1. September um fünf Uhr morgens an der B 221 Anna F. (Name von der Redaktion geändert) überfallen, sie bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt, zusammengeschlagen, vergewaltigt und beraubt hatte. Die Höhe der Strafe, mit der das Gericht nahe am Antrag der Staatsanwältin (sieben Jahre, sechs Monate) blieb, begründete die Vorsitzende Richterin damit, dass es sich um tateinheitlich drei ganz schwere, gewichtige Verbrechen gehandelt hat. Die besondere Schwere der einzelnen Taten untermauerte die Strafkammer damit, dass Sven S. sein Opfer mit brutaler Gewalt zusammengeschlagen hat.
Warum Jugendstrafe?
Gesetz In jedem Strafverfahren gegen einen Heranwachsenden (bis 21 Jahren) muss festgestellt werden, ob der Täter zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln: die sogenannte Verantwortungsreife (§ 3 JGG).
Anna F. war durch einen puren Zufall in die Gewalt des Täters geraten. Sie war quasi nur zur falschen Zeit am falschen Ort. Die 21-Jährige hatte sich am Tatmorgen nach einer Betriebsfeier zu Fuß auf dem Heimweg von Kaldenkirchen nach Leuth gemacht, weil kein Taxi zu bekommen war.
In Höhe der Tankstelle an der B 221 befand sich zeitgleich ihr späterer Peiniger, der gerade eine Bilanz seines Lebens zog mit dem Resultat, absolut nichts auf die Reihe bekommen zu haben. Dafür sollte irgendjemand büßen. Mit freundlichen Worten schmeichelte er sich bei Anna F. ein und bot ihr Begleitung bis Leuth an, da er auch dort hin gehe. Schon wenige Schritte später beging er sein Verbrechen, bei dem es ihm darum ging, seinem Opfer weh zu tun, es zu berauben und als besondere Erniedrigung auch noch zu vergewaltigen.
Wenngleich Sven S. nicht mit dem Vorsatz zu töten angegriffen hatte, war es ihm nach eigenen Worten im Verlauf der Tat vollkommen egal, ob das Opfer überlebte. Wenig Positives konnten Richter und Anwälte zur Entlastung des Angeklagten finden. Einzig, dass er nach anfänglichem Leugnen die Tat gestanden und sich auch während des Prozesses dazu bekannt hatte, milderte das Urteil ein wenig ab. Als die Vorsitzende Richterin in der Urteilsbegründung auf die Qualen des Opfers hinwies und dem Verurteilten zurief: „Sie waren es, sie haben das gemacht!“, nickte der sonst eher unbeteiligt wirkende Sven S. und murmelte :“Ja!“
- RP ONLINE
- Kontakt
- AGB
- DATENSCHUTZ
- Impressum



