Schwalmtal Warum der Todesfahrer "nur" vier Jahre bekam

Schwalmtal · Zuerst raubte der Schwalmtaler, dann tötete er zwei Menschen und verletzte zwei weitere bei Unfällen. Das Landgericht verurteilte den Dieb und Todesfahrer am Mittwoch zu vier Jahren und drei Monaten Haft. "Zu wenig", finden Prozessbeobachter. Sie vergleichen den Fall mit dem Prozess gegen einen Dachdecker, der im April 2010 einen Radfahrer anfuhr und ihn mit tödlichen Verletzungen am Fahrbahnrand liegenließ. Der 28 Jahre alte Unfallflüchtige wurde später geschnappt und zu neun Jahren Gefängnis verurteilt.

 Vor Gericht musste sich ein 22-jähriger Schwalmtaler verantworten.

Vor Gericht musste sich ein 22-jähriger Schwalmtaler verantworten.

Foto: Ilg

Nahe an Höchststrafe

Die beiden Fälle, so erklärt Joachim Banke, Sprecher des Landgerichtes, sind vergleichbar. Aber: "Die schweren Folgen einer Tat spiegeln sich nicht zwangsläufig in der Höhe der Strafe wider." So wurde der Dachdecker unter anderem wegen versuchten Mordes durch Unterlassen, also wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, verurteilt. Im Fall des 22-Jährigen aus Waldniel, der in Mönchengladbach zwei Frauen bei einem Unfall tötete, gingen Staatsanwaltschaft und Kammer jedoch nicht von einem vorsätzlichen Tötungsdelikt aus. Nach der Beweisaufnahme sei der junge Mann, der zur Tatzeit betrunken war, zwar über zwei rote Ampeln gerast, habe dabei aber nicht an die möglichen schweren Folgen gedacht. "Er hat den Tod der beiden Frauen nicht billigend in Kauf genommen", sagt Banke. Im Fall des Dachdeckers lagen andere Fakten vor. Er fuhr, ebenfalls betrunken, den Radfahrer auf der B 57 um und kümmerte sich nicht um den Schwerverletzten. "Ihm ist bewusst gewesen, dass der Mann sterben kann, wenn nicht rechtzeitig Hilfe gerufen wird", so Banke. Deshalb sei der Dachdecker wegen versuchten Mordes verurteilt worden.

Im Fall des 22-Jährigen hatte der Staatsanwalt eine fünfjährige Haftstrafe wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung, fahrlässiger Tötung, Körperverletzung, Unfallflucht und Raubes gefordert. "Das Höchststrafmaß für fahrlässige Tötung sind fünf Jahre Haft, bei eingeschränkter Schuldfähigkeit – wie in diesem Fall, wo Alkohol mit im Spiel war – drei Jahre und neun Monate", erläutert Banke. Und: "Der Richter hat dafür drei Jahre und drei Monate gegeben, lag damit also im oberen Bereich des Strafrahmens und ist hier auch im Wesentlichen dem Antrag des Staatsanwalts gefolgt." Für den Raub habe der Staatsanwalt anderthalb Jahre gefordert, die Kammer blieb sechs Monate darunter, weil sie von einem minder schweren Fall ausgegangen ist.

(RP)
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