Bottrop Bottroper Vogelfänger verurteilt

Bottrop · Der Rentner hatte geschützte Singvögel gefangen und verkauft.

Manche Strafe zeigt keinerlei abschreckende Wirkung - nur wenige Wochen, nachdem im April 2015 ein Rentner aus Bottrop wegen Wilderei verurteilt worden war, wurde er erneut erwischt. Im Juli vergangenen Jahres fanden Ermittler auf seinem Grundstück in Bottrop-Kirchhellen illegal gefangene Vögel wie zum Beispiel Buchfinken sowie ausgelegte Fallen.

Gestern hat das Amtsgericht Bottrop den Mann zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Rentner die Vögel hielt, um sie später zu verkaufen.

Dabei sind heimische Arten wie Blaumeise, Kleiber, Buchfink und Stieglitz geschützt. Es ist verboten, die wildlebenden Vögel zu fangen oder mit ihnen Handel zu treiben. Die Haltung ist nur dann erlaubt, wenn die Tiere aus einer zertifizierten Nachzucht stammen; sie werden mit einem Ring gekennzeichnet. Wer Vögel ohne Ring kauft oder verkauft, verstößt gegen Naturschutzgesetze.

"Viele Wildvögel lassen sich nur schwer nachzüchten", sagt Josef Tumbrinck, Vorsitzender des Nabu NRW. Doch gebe es eine lange Tradition in Deutschland, Singvögel in Käfigen zu halten, und noch heute würden das gerade ältere Menschen machen. "Es ist eine Liebhaber-Szene." Das führe zu einer Nachfrage nach illegal gefangenen Tieren und lukrativen Geschäften - nach Drogen- und Waffenhandel sei es drittgrößte illegale Markt.

So fanden Beamte 2012 bei der ersten Razzia 150 Vögel in 20 Volieren und die Geschäftsbücher des Rentners - er hatte innerhalb von fünf Jahren einen Reingewinn von rund 100.000 Euro gemacht. Diesen Betrag musste er nach seiner Verurteilung 2015 als Strafe zahlen, zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung. Da er jetzt wegen eines vergleichbaren Deliktes erneut verurteilt wurde, könne die Bewährung widerrufen oder verlängert werden, erklärte ein Sprecher des Amtsgerichts. Das könnte bedeuten, dass der Bottroper Vogelfänger doch ins Gefängnis muss.

"Das Fangen und Verkaufen von wildlebenden Tieren ist zu Recht kein Kavaliersdelikt", so Tumbrinck.

(RP)
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