Erbschaft Abwicklung des Nachlasses: Diese Punkte sind wichtig

Das Testament hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge, ohne Erbschein oder beim Notar beurkundetes Testament können sich Erben nicht legitimieren, und die Testamentseröffnung findet nicht wie im Film statt: Es gibt einiges, was Erben wissen müssen.

 Das Testament klärt die Erbfolge und hat immer Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Es ist deshalb wichtig, sich per Testament schnellstmöglich einen Überblick über die Verfügungen des Verstorbenen und die Erben zu verschaffen.

Das Testament klärt die Erbfolge und hat immer Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Es ist deshalb wichtig, sich per Testament schnellstmöglich einen Überblick über die Verfügungen des Verstorbenen und die Erben zu verschaffen.

Foto: thinkstock/GuidoVrola

Ein Todesfall in der Familie verändert vieles, und neben dem Umgang mit der Trauer und der Verlustsituation stehen auch noch zahlreiche Aufgaben vor den Hinterbliebenen. Notar Dr. Christoph Neumeyer, Pressesprecher für das Notariat im Landgerichtsbezirk Düsseldorf, erläutert, welche Punkte für die Abwicklung des Nachlasses wichtig sind, wie man Fehler vermeidet und was sich lebzeitig zur Vereinfachung vorbereiten lässt.

Das Testament
Um einen Überblick über den letzten Willen und den Nachlass des Verstorbenen zu erhalten, sollten die Hinterbliebenen recht zeitnah nach dem Tod auf die Suche nach einem Testament gehen. Während notariell beurkundete Testamente oder Erbverträge stets automatisch beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) registriert und nach dem Tode des Erblassers ebenso automatisch dem zuständigen Nachlassgericht zugeleitet werden, ist das bei handschriftlichen Testamenten in aller Regel nicht der Fall. Diese werden vielfach zu Hause aufbewahrt.

"Das Testament klärt die Erbfolge und hat immer Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Es ist deshalb wichtig, sich per Testament schnellstmöglich einen Überblick über die Verfügungen des Verstorbenen und die Personen der Erben zu verschaffen", sagt Christoph Neumeyer. Keinesfalls dürften Gegenstände aus dem Nachlass vor Klärung der Erbfolge herausgegeben werden, um nicht gegenüber eventuellen Miterben schadenersatzpflichtig zu werden.

Und: "Ein privatschriftliches Testament muss immer und unverzüglich beim Nachlassgericht des örtlichen Amtsgerichts abgegeben werden, was auch über jeden Notar erfolgen kann. Das ist gesetzliche Pflicht, eine Unterschlagung kann rechtliche Konsequenzen bis hin zu einem Strafverfahren haben. Das ist vielen Bürgern gar nicht bewusst."

Die Testamentseröffnung
"Nein, es ist nicht wie im Film: In Deutschland findet die Testamentseröffnung in aller Regel ohne Ladung der Erben in Form einer ,stillen Eröffnung' beim Nachlassgericht statt. Die Eröffnung kann mehrere Wochen, bei sehr stark belasteten Gerichten ausnahmsweise auch mal mehrere Monate dauern", sagt Christoph Neumeyer.

Die Erben werden dann im nächsten Schritt schriftlich über ihr Erbe informiert, dann ist gegebenenfalls auch die Erbschaftsteuer zu entrichten (wobei aufgrund der Freibeträge von 500.000 Euro Erbschaftswert beim Ehegatten und 400.000 Euro pro leiblichem Kind oder Stiefkind in vielen Erbfällen keine Erbschaftsteuer fällig wird).

Ebenso weist der Notar darauf hin, dass sogenannte Vermächtnisse vor der Vermögensverteilung erfüllt werden müssen. "Soll beispielsweise ein Patenkind 20.000 Euro aus dem Nachlass erhalten, ohne Erbe zu sein, muss dieses Geld ausgezahlt werden, bevor die Erben ihre Quoten erhalten." Außerdem müssen sogenannte Pflichtteilsansprüche von nahen Angehörigen (insbesondere Ehegatten und Kinder) berücksichtigt werden, die durch das Testament von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind.

Der Erbschein
Die Erben treten - entweder aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund eines Testamentes - die Rechtsnachfolge des Verstorbenen an, etwa gegenüber Banken, Registergerichten und Grundbuchämtern. Dazu benötigen sie einen entsprechenden Nachweis.

In Deutschland kann mithilfe des vom Nachlassgericht zu erteilenden Erbscheins amtlich festgestellt werden, wer Erbe ist. Die Erteilung eines Erbscheins setzt auch die Erbschaftsannahme voraus.

"Den Erbschein erhalten die Erben nur auf besonderen Antrag, der beim Nachlassgericht oder bei jedem Notar zu stellen ist; dafür müssen sie die notwendigen Personenstandsdokumente wie Abstammungsurkunde, Heiratsurkunde etc. beibringen. Das Verfahren ist mit Kosten verbunden, die sich nach dem Wert des Nachlasses richten", erläutert Christoph Neumeyer, der auch darauf hinweist, dass die Notare bei der Beschaffung der Personenstandsurkunden behilflich sind.

Der Erbschein sei aber nur dann notwendig, wenn kein notariell beurkundetes Testament oder ein Erbvertrag vorliege, denn eine eröffnete eindeutige notarielle Verfügung mit Regelung der Erbfolge reiche als Nachweis aus.

Die Generalvollmacht
Der Erblasser kann übrigens schon zu Lebzeiten dafür sorgen, dass direkt nach seinem Tod dringend notwendige Geschäfte für seinen Nachlass geregelt werden können, und zwar auch schon vor Eröffnung eines Testamentes oder Erteilung eines Erbscheins.

Dafür stellt er eine Generalvollmacht an eine Person seines Vertrauens ausdrücklich mit Wirkung über den eigenen Tod hinaus aus, mittels derer diese Person für ihn nach dem Tod beziehungsweise für seinen Nachlass auch ohne Erbstellung tätig werden kann, etwa in der Kommunikation mit der Bank oder dem Vermieter. Bei der Formulierung hilft der Notar. Der Bevollmächtigte darf natürlich nichts unternehmen, das für den Nachlass und die Erben nachteilig sein könnte. Letztere können die Generalvollmacht jederzeit widerrufen.

Die Erbauseinandersetzung
Die Erbauseinandersetzung hat nichts mit einer Konfliktsituation zu tun, sondern bezeichnet Auflösung der unter mehreren Miterben zunächst entstehenden Erbengemeinschaft, damit jeder Erbe über seinen Teil des Nachlasses als Alleineigentum verfügen kann. Dies geschieht über einen Vertrag zwischen den Erben. "Gehören Immobilien zur Erbmasse, ist die Erbauseinandersetzung immer notariell zu beurkunden", betont Christoph Neumeyer.

(RP)
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