Düsseldorf Mutterschutz gilt nun auch für Studentinnen

Düsseldorf · Was an vielen Universitäten bisher schon intern geregelt wurde, hat nun eine Rechtsgrundlage.

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Foto: Bretz, Andreas (abr)/Bretz,Andreas (abr)

Vor mehr als 60 Jahren wurde das Gesetz zum Schutz von Müttern erlassen. Seitdem hat sich nicht nur die Arbeitswelt, sondern auch die Rolle der Frau verändert. Das Gesetz wurde überarbeitet - die Neufassung ist seit dem 1. Januar gültig. Erstmals können nun auch Schülerinnen und Studentinnen von der Schonzeit profitieren. Wir geben einen Überblick, was das für sie bedeutet.

Für welchen Zeitraum gilt der Schutz? Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt gilt nun auch für Studentinnen der Mutterschutz. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert er sich auf zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei der Geburt eines Kindes mit Behinderungen kann der Schutz noch verlängert werden.

Was besagt das Gesetz? Studentinnen müssen nach dem neuen Mutterschutzgesetz in der vorgegebenen Schonzeit nicht an verpflichtenden Seminaren, Praktika oder Prüfungen teilnehmen - dadurch darf ihnen kein Nachteil entstehen.

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Foto: CC BY Thomas SA 2.0

Was ändert sich? Bisher war es so, dass Studentinnen bei einer Schwangerschaft individuelle Absprachen mit der jeweiligen Hochschule getroffen haben. Einige von ihnen ließen sich auch krankschreiben oder nahmen sich vorsorglich ein ganzes Urlaubssemester. Das Gesetz schafft nun eine allgemeingültige Regelung und sorgt für Einheitlichkeit. Wenn nun eine Studentin während ihres Mutterschutzes nicht an einer Pflichtveranstaltung teilnehmen kann, sind die Hochschulen aufgefordert, einen Ausgleich zu finden. "Die Studentin trifft Absprachen, und zusammen finden sie eine Lösung, wie das Fehlen kompensiert werden kann", sagt etwa Susanne Dopheide, Sprecherin der Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf, "das war in der Vergangenheit auch schon so, durch die Neuregelung des Mutterschutzgesetzes ist es nun noch einmal formalisierterter." Das bestätigt Astrid Schäfer vom deutschen Studentenwerk aus der Fachabteilung Familienfreundliches Studium: Generell hätten viele Hochschulen immer schon auf den Schutz von werdenden Müttern geachtet, "die Studierenden haben nun einen Rechtsanspruch".

Gefährdungsbeurteilung Die Hochschule ist nun verpflichtet, die Schwangerschaft zu dokumentieren und an die Bezirksregierung weiterzugeben, wie Susanne Dopheide berichtet. Die Hochschulen erstellen Gefährdungsbeurteilungen, zum Beispiel, ob eine Frau schwer tragen muss oder Chemikalien - etwa im Labor - ausgesetzt ist.

Flexibler Mutterschutz Positiv bewertet Astrid Schäfer, dass die Studentinnen in ihrer Entscheidung trotzdem flexibel bleiben. Denn Anders als bei Arbeitnehmerinnen ist der Mutterschutz für die Studentinnen nicht verpflichtend: Sie dürfen ihre Ausbildung fortsetzen, wenn sie das ausdrücklich wünschen und es ihrer Universität mitteilen. "Es soll aber nicht so verstanden werden, dass sich Studierende gezwungen fühlen, von dieser Ausnahmeerklärung Gebrauch zu machen", betont Susanne Dopheide. Wenn Studentinnen zwischen 20 und 22 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen tätig werden wollen, können die Studenten eine Einwilligung unterschreiben. Ein behördliches Genehmigungsverfahren ist nicht notwendig.

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Foto: CC BY Henri Bergius SA 2.0

Melden Um von dem Mutterschutz profitieren zu können, müssen sich die Studentinnen bei ihrer Hochschule melden. Derzeit informieren diese auf ihren Internetseiten über die neuen gesetzlichen Regelungen.

Die Universität Düsseldorf gibt beispielsweise ihren Studentinnen ein Merkblatt an die Hand. Darauf können sie sogleich unterschreiben, dass sie Kenntnis vom Mutterschutz genommen haben, und ankreuzen, ob sie eine der Ausnahmen wahrnehmen wollen.

Foto 1: CC BY Joe Shoe ND 2.0

Foto 2: CC BY Thomas SA 2.0

Foto 3: CC BY Henri Bergius SA 2.0

(ubg)
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