Gericht kippt Haushalt Das sagt die NRW-Verfassung zu Neuwahlen

Düsseldorf (RPO). Nach der Eil-Entscheidung des NRW-Verfassungsgerichtshofs gegen den rot-grünen Nachtragsetat könnte es Neuwahlen in NRW geben. Neuwahlen müsste der Landtag in offener Abstimmung mit absoluter Mehrheit beschließen, wie ein Sprecher des Parlaments am Dienstag sagte.

NRW-Landtag beschließt Nachtragshaushalt 2010
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NRW-Landtag beschließt Nachtragshaushalt 2010

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Die entsprechenden Passagen der Verfassung:

"Artikel 35

(1) Der Landtag kann sich durch eigenen Beschluss auflösen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.

(2) Der Landtag kann auch gemäß Artikel 68 Abs. 3 aufgelöst werden.

(3) Nach der Auflösung des Landtags muss die Neuwahl binnen sechzig Tagen stattfinden."

Im derzeitigen Düsseldorfer Landtag liegt die absolute Mehrheit bei 91 Sitzen. Die rot-grüne Minderheitskoalition kommt auf 90 Mandate. Die CDU stellt 67, die FDP 13 und die Linke elf Abgeordnete.

Der in Artikel 35 erwähnte Artikel 68, Absatz 3, lautet:

"Auch die Landesregierung hat das Recht, ein von ihr eingebrachtes, vom Landtag jedoch abgelehntes Gesetz zum Volksentscheid zu stellen. Wird das Gesetz durch den Volksentscheid angenommen, so kann die Landesregierung den Landtag auflösen; wird es durch den Volksentscheid abgelehnt, so muß die Landesregierung zurücktreten."

(dapd/top)
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