Berlin/Düsseldorf "Klassenfahrt für 38.000 Euro in NRW nicht vorstellbar"

Berlin/Düsseldorf · Für eine Klassenfahrt nach New York haben Berliner Jobcenter einer Schulklasse mehr als 38.000 Euro gezahlt. Nach Angaben des Schulministeriums ist so ein Fall in NRW nicht vorstellbar. Anzahl, Dauer der Fahrten und eine Kostenobergrenze sind klar benannt.

Wegen einer 38.000 Euro teuren Klassenfahrt nach New York zieht der Schulleiter eines Berliner Gymnasiums Konsequenzen. "Eine derart teure Fahrt wird es in den kommenden 20 Jahren sicher nicht mehr geben", sagte Rainer Völkel, Rektor der Robert-Koch-Schule. Dafür seien allerdings keine besonderen Maßregelungen nötig: "Die Diskussion ist so heftig, dass ich da keine Verbote erlassen muss." Er selbst werde so eine Reise nicht mehr genehmigen.

Das Geld für die Klassenfahrt von 15 Schülern war aus dem Bildungs- und Teilhabepaket gekommen, mit dem Schüler aus ärmeren Familien unterstützt werden. Alle Jugendliche des Englisch-Leistungskurses erfüllten dem Rektor zufolge die Förder-Voraussetzungen.

"Wenn die Schulen die Rechtslage beachten, ist so ein Fall in Nordrhein-Westfalen nicht vorstellbar", sagte eine Sprecherin des Schulministeriums in Düsseldorf. Grundlage ist ein Runderlass: Die Schulkonferenzen haben jeweils für das Schuljahr ein "Fahrtenprogramm" festzulegen, das Anzahl, Dauer und eine Kostenobergrenze benennt.

Genehmigen muss jede Fahrt dann der Schulleiter. "Es ist insbesondere zu prüfen", heißt es im Erlass, "ob die Veranstaltung dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule gerecht wird, ob das Fahrtenprogramm beachtet wird und ob die Finanzierung gesichert ist." Aus dem Ministerium heißt es, weil der Schulleiter auch die Reisekosten der begleitenden Lehrer bewilligen müsse, sei hier eine zusätzliche Sicherung eingebaut. Die Lehrer-Reisekosten werden aus einem Topf mit öffentlichen Mitteln bezahlt.

Wer sich eine Fahrt nicht leisten kann, kann bei der Kommune Zuschüsse aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen, wie in Berlin. Für die Bewilligung verweist das entsprechende Bundesgesetz auf das Schulrecht der Länder - für NRW also den Runderlass. Obergrenzen gibt es deshalb nur indirekt: über die Grenze, die die Schulkonferenz festgelegt hat.

(dpa/fvo)
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