Entscheidung über Revision BGH urteilt über Freisprüche im "Scharia-Polizei"-Prozess

Karlsruhe/Wuppertal · Das Urteil hatte bundesweit für Aufmerksamkeit gesorgt: Bleibt es bei den Freisprüchen im Fall der Wuppertaler "Scharia-Polizei" oder muss das Landgericht Wuppertal noch einmal urteilen? Der Bundesgerichtshof verkündet am Donnerstag seine Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft.

 Die Warnwesten der "Scharia-Polizei" (Archivbild).

Die Warnwesten der "Scharia-Polizei" (Archivbild).

Foto: dpa, obe fpt

Alle sieben Angeklagte waren im November 2016 vom Vorwurf freigesprochen worden, gegen das Uniformverbot verstoßen oder Beihilfe dazu geleistet zu haben (3 StR 427/17).

Die Männer hatten im September 2014 einen nächtlichen Rundgang in Wuppertal unternommen und dabei orange Warnwesten getragen - zum Teil mit der Aufschrift "Sharia Police". Sie wollten junge Muslime ansprechen und sie vom Besuch von Spielhallen, Gaststätten oder Bordellen sowie vom Alkoholkonsum abhalten. Der Auftritt der selbst ernannten Sittenwächter hatte bundesweit Empörung ausgelöst.

Scharia ist die arabische Bezeichnung für islamisches Recht und beruft sich auf den Koran und die überlieferte Lebenspraxis des Propheten Mohammed.

Als mutmaßlicher Initiator der Aktion gilt der Islamisten-Prediger Sven Lau. Er hatte aber nicht mit auf der Anklagebank des Landgerichts gesessen. Lau wurde im Juli vom Düsseldorfer Oberlandesgericht wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer Haftstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt. Sein Verteidiger legte Revision ein.

In der BGH-Verhandlung im Dezember sagte der Vorsitzende Richter, es komme bei der Beurteilung des Falls vor allem auf die Aufschrift der Warnwesten an. Die Westen an sich seien kein Problem.

Nach Überzeugung der Anklagevertreterin seien die Warnwesten geeignet, Menschen vor allem wegen des Aufdrucks "Sharia Police" auf einigen Exemplaren einzuschüchtern. Die Verteidiger hielten entgegen, dass Warnwesten von vielen Menschen getragen würden und den Zweck hätten, vor Gefahren zu schützen. Polizisten hätten bei einer Kontrolle der Gruppe in Wuppertal keine Anhaltspunkte für eine Straftat gesehen.

Grundlage ist Paragraf 3 Absatz 1 des Versammlungsgesetzes: "Es ist verboten, öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen."

(felt)
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