Klage zurückgezogen Islamistische Koran-Verteilaktion "Lies!" bleibt verboten

Leipzig · Die "Lies!"-Kampagne war eine aufwendige Werbung von Salafisten in Deutschland. Das Bundesinnenministerium verbot die Aktion voriges Jahr. Dies wird nun rechtskräftig - weil eine Klage überraschend kurzfristig zurückgenommen wird.

 Eine Koran-Verteilaktion in einer Innenstadt (Archivbild).

Eine Koran-Verteilaktion in einer Innenstadt (Archivbild).

Foto: dpa, brx fdt hjb hpl

Die islamistische "Lies!"-Aktion bleibt verboten. Die Kläger zogen am Dienstag kurzfristig ihre Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen das Verbot zurück. Das Verfahren werde somit eingestellt und die Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums gegen die hinter der Koran-Verteilaktion stehende Vereinigung "Die wahre Religion" rechtskräftig, sagte der Vorsitzende Richter des 1. Senats in Leipzig, Uwe-Dietmar Berlit.

Die Verteilung in Innenstädten war die größte und aufwendigste Werbeaktion von Salafisten in Deutschland. Dahinter stand die 2005 gegründete Organisation "Die wahre Religion", die zuletzt mehrere hundert Mitglieder gehabt haben soll. Als Gründer und Initiator gilt der Laienprediger Ibrahim Abou-Nagie. Er war auch einer der beiden Kläger.

Das Bundesinnenministerium hatte die Organisation 2016 verboten. Begründet wurde dies damit, dass das Predigernetzwerk ein extremistisches Verständnis der Scharia lehre, das im Widerspruch zum Grundgesetz stehe. Bundesweit seien rund 140 junge Islamisten nach einer Radikalisierung durch "Lies!" in die Kampfgebiete der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) gereist.

Die Rücknahme der Klage trug ungewöhnliche Züge: Um 10.08 Uhr - acht Minuten, nachdem die seit einen halben Jahr terminierte mündliche Verhandlung hätte beginnen sollen - sei am Dienstag ein Fax eingegangen, in dem ein Rechtsanwalt die Rücknahme der Klage bekanntgegeben habe, sagte Berlit. "Ich kann mich nicht erinnern, so etwas am Bundesverwaltungsgericht schon einmal erlebt zu haben." Die Kläger müssen die Kosten des Verfahrens tragen.

Im Mai diesen Jahres hatte das Bundesverwaltungsgericht ein Eilverfahren gegen das Verbot abgewiesen. Damals lautete die formale Begründung, dass die Kläger ausdrücklich nicht für die Vereinigung, sondern als Privatpersonen Rechtsschutz beantragt hatten. Diese Klagebefugnis stehe ihnen als Privatpersonen aber nicht zu.

Am Dienstag hätte in Leipzig hauptsächlich geklärt werden sollen, ob es überhaupt eine Vereinigung mit entsprechenden Strukturen gegeben hat, die verboten werden konnte. Wegen der überraschenden Rücknahme der Klage kam es dazu aber nicht.

(dpa, cbo, lsa)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort