Kölner Gastwirt vor Gericht erfolgreich E-Zigaretten in NRW-Kneipen nicht verboten

Münster · In nordrhein-westfälischen Gaststätten ist der Konsum von E-Zigaretten nicht verboten - trotz des strengen Nichtraucherschutzgesetzes in dem Bundesland. Dies entschied am Dienstag das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster in zweiter Instanz, wie ein Gerichtssprecher mitteilte.

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Foto: Probst

Das NRW-Nichtraucherschutzgesetz enthalte keine ausdrücklichen Regelungen zur E-Zigarette, befanden die Richter. Wirte müssten daher den Konsum von E-Zigaretten in ihren Gaststätten nicht unterbinden. (Az. 4 A 775/14)

Das OVG bestätigte damit ein Urteil des Kölner Verwaltungsgerichts, das der Klage eines Kölner Gastwirts stattgegeben hatte. Der Wirt duldet in seiner Gaststätte den Konsum von elektrischen Zigaretten. Als die Stadt ihm deshalb mit Ordnungsmaßmahmen drohte, zog der Gastronom vor Gericht.

Der Wirt hatte nun erneut Erfolg: Das OVG verwies darauf, dass das NRW-Gesetz lediglich das "Rauchen" an bestimmten Orten untersage. Unter Rauchen sei aber das Einatmen von Rauch zu verstehen, der bei der Verbrennung von Tabakwaren entstehe. Beim Konsum einer E-Zigarette finde jedoch kein Verbrennungsprozess sondern ein Verdampfungsvorgang statt.

Die Münsteraner Richter verwiesen darauf, dass der Gesetzgeber beim Erlass des ersten NRW-Nichtraucherschutzgesetzes 2007 die E-Zigarette nicht im Blick gehabt habe. Bei der Verschärfung des Gesetzes 2012 habe er die E-Zigarette zwar wie herkömmliche Zigaretten behandeln wollen. Den Wortlaut des Gesetzes habe er aber nicht entsprechend geändert - was erforderlich gewesen wäre.

Zudem diene das NRW-Nichtraucherschutzgesetz allein dem Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens. Mögliche Gefahren durch E-Zigaretten seien damit aber nicht vergleichbar, argumentierten die Richter. Die Gefährlichkeit einer E-Zigarette für "Passivdampfer" sei bislang nicht hinreichend erforscht, geschweige denn nachgewiesen. Der Landes-Gesetzgeber selbst gehe davon aus, dass Gesundheitsgefahren lediglich "nicht auszuschließen" seien.

Die Revision gegen sein Urteil ließ das OVG nicht dazu. Dagegen ist eine Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheiden müsste.

Bei den batteriebetriebenen E-Zigaretten wird eine in aller Regel nikotinhaltige Flüssigkeit verdampft, viele Menschen rauchen sie als Alternative zu herkömmlichen Zigaretten. Über mögliche Folgen des Gebrauchs von E-Zigaretten wird seit geraumer Zeit in Deutschland und auf EU-Ebene debattiert. Forscher warnen, dass die Langzeitfolgen des Konsums von E-Zigaretten noch unbekannt seien.

Auch hatte sich der Deutsche Ärztetag im Frühjahr dafür ausgesprochen, den Verkauf von E-Zigaretten an Minderjährige zu verbieten. Es gebe zunehmend Hinweise darauf, dass E-Zigaretten nicht unbedingt anstelle tabakhaltiger Zigaretten konsumiert würden, sondern zusätzlich dazu. Damit werde das Suchtverhalten stabilisiert, was besonders bei Jugendlichen nicht ungefährlich sei.

(AFP)
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