Städte verhängten Sammelverbot Firma darf weiter gewerblich Altkleider sammeln

Münster · Trotz behördlicher Verbote darf ein Unternehmen in Nordrhein-Westfalen vorläufig weiterhin gewerblich Altkleider in Containern sammeln. Einige Städte hatten es dem Unternehmen zuvor verboten.

Stadt Mönchengladbach geht gegen Sammelkörbe vor
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Behörden der Städte Leverkusen, Krefeld, Herne und des Kreises Steinfurt hatten das Aufstellen von Containern verboten. Die Anträge des Unternehmens wurden aus unterschiedlichen Gründen abgelehnt. Mal galt die Firma als unzuverlässig, mal war der Antrag nicht vollständig, mal wurde die Konkurrenz zu einem öffentlich-rechtlichen Entsorger als Grund genannt.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster gab am Freitag der Beschwerde der Firma gegen vier Urteile statt, mit denen Verwaltungsgerichte zuvor Anträge des Unternehmens auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Sammlungsverbote abgelehnt hatten. Im Gegensatz zu den erstinstanzlichen Gerichten machte das OVG nachhaltige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der behördlichen Sammelverbote geltend. (Az. 20 B 122/13, 20 B 476/13, 20 B 530/13, 20 B 607/13)

Altkleidersammlungen müssen angemeldet werden

Seit dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaft-Gesetzes am 1. Juni 2012 sind gewerbliche ebenso wie gemeinnützige Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten anzeigepflichtig. Dementsprechend hatte das Unternehmen seine gewerblichen Alttextilien-Sammlungen in Leverkusen, Krefeld und Herne sowie im Kreis Steinfurt jeweils angemeldet. Die Behörden untersagten die Sammlungen aber mit sofortiger Wirkung.

So sei das Unternehmen unzuverlässig, weil es ohne Sondernutzungserlaubnis Sammelcontainer im öffentlichen Straßenraum aufgestellt habe, hieß es in einer der Verbotsverfügungen. Eine andere Behörde machte geltend, in der Anmeldung der Sammlung hätten unter anderem Angaben zu den genauen Containerstandorten gefehlt. In einem weiteren Fall wurde das Verbot damit begründet, dass die gewerbliche Kleidersammlung mit der bereits laufenden Sammlung eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers konkurriere.

Die Münsteraner Richter folgten diesen Argumenten nicht. Ob das Unternehmen unzuverlässig sei, hänge von weiteren Ermittlungen ab. Ein Sammlungsverbot allein wegen Unvollständigkeit der Anmeldung erscheine unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtlich zweifelhaft. Ob schließlich eine Konkurrenzsituation zu dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eine Untersagung der gewerblichen Sammlung rechtfertige, hänge von der Beantwortung schwieriger europarechtlicher Fragen ab. Im Eilverfahren seien diese Fragen nicht zu beantworten.

Eine allgemeine Interessenabwägung falle zugunsten des Unternehmens aus, entschied das OVG. Die Sammlungsverbote beeinträchtigten die Firma bei ihrer grundrechtlich geschützten Betätigung. Dagegen lasse sich eine vergleichbar starke Beeinträchtigung öffentlicher Interessen nicht feststellen für den Fall, dass sich die behördlichen Sammelverbote im weiteren Verfahren doch als rechtmäßig herausstellen sollten.

Die OVG-Beschlüsse sind unanfechtbar. Über die Rechtmäßigkeit der Sammelverbote wird nun in den Klageverfahren entschieden, die noch bei den Verwaltungsgerichten anhängig sind.

(AFP/DPA)
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