JVA Werl verbietet Kauf Häftling klagt "Mein Kampf"-Lektüre ein

Düsseldorf/Bielefeld · Ein Gefangener der JVA Werl hat vor dem Landgericht Arnsberg geklagt, weil er im Gefängnis Hitlers "Mein Kampf" lesen will. Im Januar kam eine wissenschaftliche Ausgabe auf den Markt, die Anstaltsleitung verbietet dem Häftling den Kauf

 Darf man die Neuausgabe von Hitlers "Mein Kampf" im Gefängnis bestellen?

Darf man die Neuausgabe von Hitlers "Mein Kampf" im Gefängnis bestellen?

Foto: dpa, mbk kde shp

Ein Sprecher des Landgerichts Arnsberg bestätigte unserer Redaktion, dass ein entsprechendes Verfahren bei Gericht anhängig sei. Als erstes hatte das Westfalen-Blatt über den Fall berichtet.

Der Gefangene, der wegen Raubes im Gefängnis sitzt, hatte vor einigen Wochen bei der Anstaltsleitung einen Antrag gestellt, das Buch zu kaufen. Im Januar erschien eine neue Ausgabe des bis 1945 zwölf Millionen Mal verkauften Buches. Das Institut für Zeitgeschichte in München hatte die Rechte zur Veröffentlichung erworben. 70 Jahre nach Hitlers Tod erlosch das Urheberrecht. Das Buch hat 1948 Seiten und enthält 3500 wissenschaftliche Kommentierungen. Es kostet im Buchhandel 59 Euro.

Die Anstaltsleitung hat nach dem Bericht des Westfalen-Blatts den Kauf untersagt. "Man sehe die Gefahr einer Fehlinterpretation", ließ die Anstaltsleitung laut des Berichts mitteilen.

Nun landet der Streit vor Gericht. Eine Rechtsanwältin vertritt die Interessen des Häftlings vor der Strafvollzugskammer des Landgerichts Arnsberg. Wann eine Entscheidung gefällt wird, ist noch unklar, sagte der Gerichtssprecher. Das Verfahren ist nicht öffentlich und wird vorraussichtlich schriftlich erledigt. Das sei in solchen Verfahren üblich, wenn keine Beweisaufnahme nötig ist.

In Nordrhein-Westfalen regelt das Strafvollzugsgesetz, was ein Häftling besitzen darf. In Paragraf 15 Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes steht, dass Gefangene nur das in Gewahrsam haben dürfen, was ihnen von der Anstalt oder mit deren Erlaubnis überlassen worden ist.

Gleichzeitig ist in Paragraf 52 geregelt, dass Häftlinge nach Maßgabe der Anstalt Bücher zur Aus- und Fortbildung oder Freizeitgestaltung besitzen dürfen. Und dass sie Zeitungen oder Zeitschriften durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten beziehen dürfen. Das Gericht muss nun abwägen, wie groß der Spielraum der Anstaltsleitung ist. Derzeit laufen noch die Fristen für schriftliche Stellungnahmen.

(heif)
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