Vergewaltigung in Mönchengladbach Warum die Polizei nicht sofort mit Täter-Bildern fahndet

Mönchengladbach · Nach Straftaten, wie der Vergewaltigung einer 15-Jährigen am Bahnhof in Mönchengladbach, steht oft die Frage im Raum, warum die Polizei nicht sofort Bilder und Videos verbreitet, um die Täter zu fassen. Wir erklären, welche rechtlichen Hürden es bei solchen öffentlichen Fahndungen gibt.

Mönchengladbach: Warum die Polizei nicht sofort mit Bildern ermittelt
Foto: Shutterstock/akkaradech

Am Dienstagabend soll ein junger Mann eine 15-Jährige am Platz der Republik in Mönchengladbach vergewaltigt haben. Der Unbekannte soll die 15-Jährige zunächst über längere Zeit verfolgt und bedrängt haben, bevor er sie schließlich missbrauchte. Der Täter soll nun mit Bildern identifiziert werden. Entsprechendes Material werde zurzeit ausgewertet, teilte die Polizei mit.

Öffentlich nach einem Verdächtigen fahnden darf die Polizei, wenn die Polizei anders nicht ermitteln kann, wo sich der Gesuchte zurzeit aufhält. Bilder und Videos dürfen dabei zum Einsatz kommen, wenn "die Ermittlung der Identität eines unbekannten Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre". So ist es in Paragraf 131b der Strafprozessordnung geregelt. Voraussetzung ist, dass der Unbekannte einer "Straftat von erheblicher Bedeutung" verdächtigt wird. Das sind in der Regel Kapitalverbrechen, zum Beispiel Totschlag oder Vergewaltigung. Wann mit Bildmaterial gefahndet wird, wird allerdings im Einzelfall entschieden.

In der Regel wird mit richterlichem Beschluss gefahndet. "Die Anordnungsbefugnis liegt beim Richter", sagt der Düsseldorfer Amtsgerichts-Sprecher Marcel Dué. Beantragt wird die Fahndung mit Bildern und Videos von der Staatsanwaltschaft.

Bilder und Videos können aus Überwachungskameras im öffentlichen Raum gewonnen werden, die Aufnahmen laufen dann womöglich gleich bei der Polizei ein. Auch das Material aus den Kameras von Privatunternehmen, etwa Banken, kann von den Ermittlern ausgewertet werden. Unternehmen sind aber nicht verpflichtet, das Material freiwillig auszuhändigen. Sie können sich dazu bereiterklären, andernfalls kann aber auch die Staatsanwaltschaft die Herausgabe beantragen. "Datenträger können auch beschlagnahmt werden", sagt Marcel Dué. Ob Bilder und Videos als Beweismittel von Unbeteiligten, etwa der Bank, eingefordert werden dürfen, darüber entscheidet das Gericht. In den meisten Fällen aber verhielten sich Unternehmen kooperativ, sagt ein Sprecher der Düsseldorfer Staatsanwaltschaft.

Weil es für die Veröffentlichung stichhaltiger Gründe bedarf. Polizei und Staatsanwaltschaft müssen sich sicher sein, dass auf den Bildern tatsächlich der Täter zu sehen ist und nicht etwa ein Unbeteiligter, sagt ein Sprecher der Düsseldorfer Staatsanwaltschaft. Zuweilen werden Bilder auch aus taktischen Gründen vorerst zurückgehalten, heißt es aus Ermittlerkreisen. Und die Auswertung des Materials kann gleichfalls Zeit kosten, das kommt auf den Umfang an. Bringt ein Staatsanwalt stichhaltige Argumente für eine Öffentlichkeitsfahndung mit Bild oder Video vor, entscheidet ein Richter normalerweise noch am selben Tag.

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