Münster Polizeimaßnahmen bei NPD-Kundgebung teilweise rechtswidrig

Münster · Rund ein Jahr nach einer Kundgebung der rechtsextremen NPD in Münster hat das Verwaltungsgericht den damaligen Einsatz der Polizei als teilweise rechtswidrig eingestuft.

 Rund ein Jahr nach einer Kundgebung der rechtsextremen NPD in Münster hat das Verwaltungsgericht den damaligen Einsatz der Polizei als teilweise rechtswidrig eingestuft.

Rund ein Jahr nach einer Kundgebung der rechtsextremen NPD in Münster hat das Verwaltungsgericht den damaligen Einsatz der Polizei als teilweise rechtswidrig eingestuft.

Foto: dpa, frg fpt

Laut Urteil vom Freitag haben es die Beamten unterlassen, eine Sitzblockade von Gegendemonstranten zeitnah aufzulösen, um die Abfahrt der NPD-Wahlkämpfer zu ermöglichen. Außerdem hätte der Partei nicht verboten werden dürfen, den "Badenweiler Marsch" abzuspielen.

Dieser Marsch wurde im Nationalsozialismus vor allem für Adolf Hitler gespielt. Er sei aber rechtlich nicht als verbotenes Symbol aus der NS-Zeit einzustufen, argumentierten die Richter in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil.

Bei der NPD-Kundgebung vom 15. August 2013 hatten sich den rund 20 Teilnehmern ungefähr 1500 Gegendemonstranten entgegen gestellt.

Während des Wahlkampfauftrittes wurde mit Gemüse und Eiern, aber auch mit Steinen geworfen. Verletzt wurde allerdings niemand. Frank Schwerdt, stellvertretender Bundesvorsitzender der NPD, erklärte im Prozess vor dem Verwaltungsgericht Münster: "Unsere Veranstaltung wurde massiv behindert." Außerdem hätte die Blockade verhindert werden müssen.

Vertreter der Polizei hatten ihr abwartendes Vorgehen dagegen als Deeskalations-Maßnahme verteidigt. "Ich hätte die Sitzblockade nur mit massiver Polizeigewalt auflösen können", sagte ein Kriminalhauptkommissar als Zeuge vor Gericht. Dazu hätten ihm jedoch die Beamten gefehlt. Die Polizei sei ohnehin von der hohen Zahl der Gegendemonstranten überrascht worden. Man habe nur mit 300 bis 500 Teilnehmern gerechnet.

Das Abspiel-Verbot für den Badenweiler Marsch sei zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit erforderlich gewesen, führten die Vertreter der Polizei an. Man habe ansonsten Tumulte befürchtet. Für die Richter war das jedoch nicht nachvollziehbar. Zwar sei der Marsch bei Auftritten Hitlers gespielt worden und dadurch historisch belastet. Er sei aber nicht verboten und werde gelegentlich bei Militärmusikveranstaltungen gespielt.

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Der Prozess war vom Parteivorstand der NPD angestrengt worden. Der Argumentation, dass die Polizei auch vereinzelte Würfe mit Lebensmitteln hätte unterbinden müssen, folgten die Richter allerdings nicht. Aufgrund der unübersichtlichen Gesamtlage sowie der weitläufigen Örtlichkeit sei es nicht möglich gewesen, derartige Zwischenfälle vollständig zu unterbinden, hieß es im Urteil.

(lnw)
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