Spielhallen in NRW Süchtige haben kein Recht auf Hausverbot

Bielefeld · Wer spielsüchtig ist, kann sich für Lotto und den Gang ins Spielcasino freiwillig sperren lassen. Dafür gibt es eine gesetzliche Grundlage. Aber haben Betroffene auch das Recht auf ein Hausverbot in Spielhallen? Haben sie nicht, entschied jetzt das Landgericht Bielefeld.

 Private Spielhallen stellen für krankhafte Spieler eine große Versuchung dar. (Symbolfoto)

Private Spielhallen stellen für krankhafte Spieler eine große Versuchung dar. (Symbolfoto)

Foto: dpa

Nach dem Urteil von Donnerstag fehlt die gesetzliche Grundlage dafür, den Betreibern von Spielhallen ein solches Verbot zum Schutz von Spielsüchtigen abzuverlangen. Stellvertretend für Betroffene hatte der Fachverband Glücksspielsucht gegen den Spielhallenbetreiber Gauselmann geklagt (Az.: 12 O 120/16).

Das Unternehmen mit Sitz in Ostwestfalen betreibt bundesweit die "Casino Merkur-Spielotheken". Nach den Vorstellungen des Verbandes sollte ein Hausverbot auf den eigenen Wunsch der Betroffenen ausgesprochen werden müssen.

"Die Klage wurde zwar abgewiesen, aber wir fühlen uns trotzdem als Sieger", sagt die Vorsitzende des Verbandes, Ilona Füchtenschnieder. Nach ihren Angaben gibt es in Nordrhein-Westfalen 40.000 bis 50.000 Spielsüchtige. Das Urteil zeige deutlich auf, dass die Politik jetzt reagieren müsse, um die entsprechenden juristischen Grundlagen für eine freiwillige Sperre zu schaffen, sagte die Vorsitzende. Der Verband will jetzt die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, um weitere Schritte zu prüfen.

Andere Regeln für Casinos und Lotto

Gesetzliche Grundlage für Geldspielautomaten ist der bundesweit gültige Glücksspielstaatsvertrag. Andere Bundesländer beschreiben in sogenannten Ausführungsgesetzen, welche Regeln für Selbstsperren in Spielhallen gelten. Das Landgericht Bielefeld betont in seiner Urteilsbegründung, dass in NRW eine solche aber fehle. Im Gegensatz dazu ermöglicht der NRW-Gesetzgeber Selbstsperren für Lotto-Spieler und Besucher der staatlichen Spielcasinos.

Gauselmann hatte in der mündlichen Verhandlung am 7. März auch Datenschutzbedenken geäußert. Demnach sei eine flächendeckende Ausweiskontrolle aller Spielhallenbesucher nicht möglich. Alternativ will das Unternehmen nach und nach seine 76 Spielotheken in NRW mit einer automatischen Gesichtserkennung ausstatten. Dabei werden zu junge oder gesperrte Spieler beim Durchgang durch eine Schleuse erkannt und ausgeschlossen. In Baden-Württemberg ist das Konzept bereits umgesetzt.

Wie in Bielefeld fehlte dem Oberverwaltungsgericht in Münster am Donnerstag in einem juristischen Streit um den räumlichen Abstand zwischen einem Sportwettenbüro, einem Kindergarten und einer Flüchtlingsunterkunft für Jugendliche die gesetzliche Grundlage. Die Stadt Schwerte hatte den Betrieb untersagt, weil der Wettanbieter nur rund 200 Meter Luftlinie entfernt ist.

Das OVG wies die Beschwerde der Stadt wegen des fehlenden Mindestabstands zurück und bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Neben der fehlenden Gesetzesgrundlage beklagten die Richter auch, dass das Wettbüro viel früher baurechtlich genehmigt worden sei als die später errichtete Flüchtlingsunterkunft.

(csi/lnw)
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